Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

Folge haben kann (Ansteckungsrisiko).5 Generell werden Verluste aufgrund von Kreditrisikokonzentrationen als die häufigste Ursache von Bankinsolvenzen eingestuft.6

Ausgehend von dieser Erkenntnis, ergänzen die hier vorgelegten Vorschriften zur Risikoverteilung die Eigenmittelvorschriften, die sich in erster Linie am erwarteten durchschnittlichen Verlust einer Geschäftsart orientieren und auf der – eher unrealistischen – Annahme einer gleichmässigen Risikostreuung auf zahlreiche Gegenparteien beruhen. Der 4. Titel der ERV zur «Risikoverteilung» sieht – gleichsam als «Back-Stop» – eine Beschränkung sowie eine Meldepflicht bei Klumpenrisiken vor. Sodann definiert er, was unter einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu verstehen ist, und legt die Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtposition als Risikomass für die aggregierten Geschäfte je Gegenpartei fest. Im Kern sehen die Vorschriften vor, dass die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei (oder einer Gruppe z.B. wirtschaftlich verbundener Gegenparteien) die Obergrenze von 25% der Eigenmittel einer Bank nicht übersteigen darf (vgl. Art. 97 ERV). Übersteigt sie die Grenze von 10% der Eigenmittel, entsteht ein meldepflichtiges Klumpenrisiko (vgl. Art. 95 und 100 ERV).

1.2 Neuregelung

Die Neuregelung basiert auf der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III7 (siehe Kap. 1.3) sowie auf entsprechenden Revisionsvorschlägen, die von der Nationalen Arbeitsgruppe Basel III «Eigenmittel» (NAG) ausgearbeitet und hinsichtlich der Risikoverteilung einer ersten von der FINMA mit einzelnen Banken durchgeführten Wirkungsstudie (Quantitative Impact Study, QIS) unterzogen wurden.8 Eine weitere, breit angelegte QIS ist parallel zur Vernehmlassung vorgesehen (siehe Kap. 3.3). Institute (Banken und Effektenhändler), die sich an der zusätzlichen QIS zur Risikoverteilung beteiligen möchten, können die entsprechenden Unterlagen bei der FINMA beziehen ([email protected]). Auf Basis dieser QIS sollen namentlich für kleine Institute angemessene Erleichterungen für das Interbankgeschäft in Anlehnung an Artikel 116 der heutigen ERV festgelegt werden.

Neu soll eine Leverage Ratio in die dauerhaft einzuhaltenden Mindesteigenmittelvorschriften aufgenommen werden. Sie soll entsprechend den Vorgaben des einschlägigen Basler Standards (siehe Kap. 1.3) mindestens 3% betragen, d.h. das Kernkapital einer Bank muss mindestens 3% des Gesamtengagements ausmachen. Das Gesamtengagement wird wie bis anhin im FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» näher ausgeführt. Wie die bestehende Berichterstattung (vgl. Kap. 1.1) zeigt, erfüllen fast alle Banken in der Schweiz die 3%-Vorgabe bereits seit mehreren Jahren.

Die neuen Vorgaben zur Risikoverteilung bemessen die Limitierung von Klumpenrisiken am Kernkapital («Tier 1 Capital, T1»). Anders als im geltenden Recht soll künftig Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2») nicht mehr berücksichtigt werden. Indem neu Limitenüberschreitungen nicht mehr durch freie anrechenbare Eigenmittel «geheilt» werden können, wird zudem die Gefahr von Finanzierungen gedämpft, bei denen – im Falle des Ausfalls des grössten Kredits – die Bewilligungsvoraussetzungen aufgrund einer Verletzung der Kernkapitalmindestvorschriften nicht mehr erfüllt werden. Grosskreditpositionen über 25% des Kernkapitals sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. Eingeschränkt wird auch der Einsatz von Modellen, denn

5 Siehe S. 1 ff. des «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom April 2014.

6 Siehe S. 22 ff. der «Principles for the Management of Credit Risk» des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom September 2000.

7 «Basel III: a global regulatory framework for more resilient banks and banking systems» vom Dezember 2010 und überarbeitet im Juni 2011.

8 In der NAG vertreten waren (alphabetisch): Credit Suisse AG, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Eidgenössisches Finanzdepartement (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen), EXPERTsuisse, PostFinance AG, Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, Schweizer Verband Unabhängiger Effektenhändler, Schweizerische Bankiervereinigung, Schweizerische Nationalbank, UBS AG, Valiant Bank AG, Verband der Auslandsbanken in der Schweiz, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken, Vereinigung Schweizerischer Privatbanken.