Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

3.2.3 Zweckmässigkeit im Vollzug

Mit der 2013 erfolgten Einführung der regelmässigen Berichterstattung zur Leverage Ratio haben die Schweizer Banken die notwendigen IT-Anpassungen bereits vollzogen.61 Entsprechend fallen kaum zusätzliche Implementierungskosten an. Zur Implementierung der revidieren Vorschriften zur Limitierung von Klumpenrisiken sind bankenseitig einmalige Systemanpassungen notwendig. Dies ist für die Banken mit entsprechenden Kosten verbunden. Zudem müssen rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Obergrenze von 25% nicht mehr überschritten wird, was unter geltendem Recht noch unter Umständen möglich ist. Mit der Inkraftsetzung der revidierten Verordnung per Anfang 2019 bleibt für die Banken dazu allerdings genügend Zeit.

3.3 Zusätzliche Wirkungsstudie

Bei der Erarbeitung der Revisionsvorlage zur Risikoverteilung wurde im Rahmen der NAG (vgl. Kap. 1.2) im Herbst 2015 bereits eine erste Wirkungsstudie (Quantitative Impact Study, QIS) zu den Auswirkungen der revidierten Regeln bei 20 Instituten durchgeführt. Anknüpfend an die Ausführungen oben zu den Auswirkungen (siehe Kap. 3.2) lässt sich zusammenfassend sagen, dass es unter den neuen Regeln sicher in zwei Bereichen zu relevanten Überschreitungen der Obergrenze käme. Der eine Bereich betrifft Schweizer Pfandbriefe, wo es bei einem Institut trotz einer präferentiellen Gewichtung mit 20% (statt der standardmässigen 100%) zu einer materiellen Überschreitung der Obergrenze kam. Der andere Bereich betrifft Wohnliegenschaftsfinanzierungen, die unter den neuen Regeln vollumfänglich in die Gesamtposition für die Risikoverteilung einzubeziehen sind (vgl. Kap. 1.2). Hier zeigte sich bei mehreren Instituten eine mehr oder weniger deutliche Überschreitung der Obergrenze von 25% unter den neuen Regeln.62

Diese Ergebnisse der ersten QIS sind jedoch aufgrund einer eventuell ungenügenden Repräsentativität noch weiter zu untersuchen, um die Regulierungsfolgen abschliessend beurteilen zu können.63 Aus diesem Grund ist parallel zur Vernehmlassung eine weitere, breit angelegte QIS vorgesehen.

Institute (Banken und Effektenhändler), die sich an der zusätzlichen QIS beteiligen möchten, können die entsprechenden Unterlagen bei der FINMA beziehen ([email protected]). Das EFD wird die Ergebnisse dieser Erhebung im Hinblick auf die Verabschiedung der revidierten Verordnung berücksichtigen. Namentlich für kleine Institute sollen die neuen Risikoverteilungsvorschriften proportional ausgestaltet werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der zweiten Wirkungsstudie für notwendig und angemessen zu beurteilen ist.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Bestimmungen stützen sich auf die entsprechenden Bestimmungen im BankG, namentlich auf dessen Artikel 4 und 4bis(vgl. Kap. 1.1).

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen. Was internationale Mindeststandards anbelangt, so werden die Basler Standards umgesetzt. Dies steht im

61 Vgl. Kommentar in Fussnote 57.

62 Siehe auch Kapitel 8 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.

63 Siehe Kapitel 9 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.