Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

Verwendung eines einheitlichen Kreditkonversionsfaktors von 50% nach Anhang 1 Ziffer 5.2 ERV vor. Betreffend Derivate (Art. 107 der heutigen ERV) siehe neu Artikel 115.

Art. 109 Gruppe verbundener Gegenparteien

Die Konzeption der Gruppe verbundener Gegenparteien wird grundsätzlich unverändert weitergeführt, wobei die einzelnen Kriterien, anhand derer Gegenparteien auf eine Verbindung zu prüfen sind, etwas weiter gefasst als in der heutigen ERV und neu im FINMA-Rundschreiben «Risikoverteilung – Banken» konkretisiert sind.24 Nach wie vor führen insbesondere sowohl Beherrschungstatbestände als auch rein wirtschaftliche Verflechtungen zur Zusammenfassung von Kunden zu einer Gruppe. Zur Untersuchung der Beherrschungstatbestände sollen neben Stimmrechtsmehrheiten, die zu einer automatischen Zusammenfassung führen, immer auch mögliche Stimmrechtsvereinbarungen sowie wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und die Geschäftsführung (auch einer anderen Gesellschaft) in Betracht gezogen werden. Zudem sollen auch entsprechende Kriterien international anerkannter Rechnungslegungsstandards als qualitative Leitlinien einbezogen werden.25

Neu regelt Absatz 3, dass erst 5% des anrechenbaren Kernkapitals übersteigende Gesamtpositionen auf Verbundenheit hin untersucht werden müssen.26 Gesamtpositionen, die bspw. Derivate beinhalten oder Wechselkursänderungen ausgesetzt sind, können über die Zeit ansteigen. Daher beziehen sich die 5% nicht auf den Zeitpunkt des Eingehens der Position selbst, sondern auf aktuelle Verhältnisse.

Der Anwendungsbereich von Absatz 5 wurde auf öffentlich-rechtliche Schweizer Körperschaften eingeengt und in Buchstabe b präzisiert, dass von Banken eines Kantons gesprochen wird.27

Art. 110–111

Die bisherigen Regeln werden unverändert weitergeführt.

Art. 111a Gruppeninterne Positionen

Wie für Klumpenrisiken gegenüber externen Gegenparteien ist auch für Klumpenrisiken gruppeninterner Positionen das Kernkapital die neue Bemessungsgrundlage (vgl. Abs. 3). Ansonsten entspricht der neue Artikel 111a dem Artikel 99 der heutigen ERV.

Art. 112 Abs. 2 Bst. d–f, h–j

In den Buchstaben d–f und h werden lediglich Verweise angepasst (Art. 111a statt Art. 99; Art. 98 Abs. 2 statt Art. 98 Abs. 3). Die neuen Buchstaben i und j enthalten Regelungen, wonach die FINMA auf begründetes Gesuch hin gestatten kann, Parteien nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, wie dies auch in den Basler Standards vorgesehen ist.28 Hiermit lassen sich dann auch Fälle regeln, die allenfalls durch die Einengung von Artikel 109 Absatz 5 entstehen.

24 Siehe Kapitel 7 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.

25 §§ 19 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014. Siehe auch Kapitel 7 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.

26 § 28 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.

27 § 62 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.

28 §§ 25/27 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.