Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht
zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012
2.1 2. und 3. Titel: Anrechenbare und erforderliche Eigenmittel
Art. 20 Abs. 4 Bst. a
Seit dem 1. Juli 2016 sind die ursprünglich in Artikel 45 Absätze 1–3 geregelten «zusätzlichen» Eigenmittel im Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8 enthalten (und Artikel 45 besteht nur noch aus dem ehemaligen Absatz 4, der die besonderen Umstände für «weitere» Eigenmittel nennt, die die FINMA im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann). Der Verweis auf Artikel 45 Absatz 2 ist daher durch einen Verweis auf Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8 zu ersetzen.
Art. 46 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)
In Absatz 1 wird eine Höchstverschuldungsquote in die dauerhaft einzuhaltenden Mindesteigenmittelvorschriften aufgenommen. Die Leverage Ratio soll entsprechend den Vorgaben des einschlägigen Basler Standards (siehe Kap. 1.3) mindestens 3% betragen, d.h. das Kernkapital einer Bank nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 muss mindestens 3% des Gesamtengagements ausmachen. Wie die bestehende Berichterstattung (vgl. Kap. 1.1) zeigt, erfüllen fast alle Banken in der Schweiz die 3%-Vorgabe bereits seit mehreren Jahren.
Absatz 2 übernimmt Artikel 125a der heutigen ERV. Das Gesamtengagement wird demnach wie bis anhin im FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» näher ausgeführt. In das Gesamtengagement gehen alle Positionen ungeachtet ihres Risikogehalts in ungewicheter Form ein. Somit wird bei der Aggregation nicht nach dem Risiko der Positionen differenziert, wie es bei der risikobasierten Eigenmittelunterlegung der Fall ist.
Art. 48 Abs. 2
Bereits die geltende ERV verwendet in den Artikeln 42 Absatz 2 Buchstabe f und 55 Absatz 1 im Zusammenhang mit Derivaten den spezifischen Begriff «Gegenpartei-Kreditrisiko». Dass mit diesem Begriff jeweils spezifisch das Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei gemeint ist und nicht das Kreditrisiko der den Geschäften zugrundeliegenden Finanzinstrumente, wird in Artikel 48 Absatz 2 festgehalten. Künftig wird sich der Begriff auch in den Artikeln 96 Absatz 1 und 115 finden (siehe Kap. 2.2).
Art. 55 Abs. 1 und 3
Die Änderung betrifft nur den französischen Text.
2.2 4. Titel: Risikoverteilung
Risikokonzentrationen können in vielfältiger Hinsicht auftreten und dazu führen, dass die implizit auf Diversifikation ausgerichteten Eigenmittelregeln das wahre Risiko nicht angemessen erfassen. Beispiele hierfür sind über viele Einzelkredite unterschiedlicher Grösse aufgeteilte, aber insgesamt dennoch grosse Kreditengagements gegenüber bestimmten Wirtschaftsbereichen, Regionen oder Kredittypen (z.B. grundpfandgesicherte Kredite). Die folgenden Bestimmungen beschränken sich – wie die Basler Standards April 201415– bewusst auf Konzentrationen gegenüber einzelnen Gegenparteien oder Gruppen von verbundenen Gegenparteien.
15 §§ 8/9 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.