Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

gerade bei der Berechnung von Klumpenrisikopositionen können sich Modellierungsfehler sehr stark auswirken. Fehleinschätzungen bei Einzelkrediten können sich nicht teilweise ausgleichen wie bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel für das Gesamtportfolio (vgl. Kap. 1.1), sondern gegebenenfalls voll auf eine falsche Bemessung der Klumpenrisikoposition pro Gegenpartei durchschlagen. Grössere Wohnliegenschaftsfinanzierungen (insb. von Renditeobjekten), die bis anhin bis zur Hälfte des Verkehrswerts von der Limitierung ausgenommen waren, sollen der Limitierung im Umfang des Kreditbetrags unterliegen, während Schweizer Pfandbriefe neu präferentiell zu 20% gewichtet werden und nicht mehr wie bis anhin zu 0% (bzw. 25% unter dem Ende 2018 auslaufenden Regime). Schliesslich sind spezifische Vorgaben im Kontext systemrelevanter Banken vorgesehen.9

1.3 Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich

Die Neuregelung setzt zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III um.

Basierend auf den Erfahrungen der Finanzkrise beschloss der Basler Ausschuss die Einführung einer nicht risikobasierten Leverage Ratio, um in Zukunft einerseits eine übermässige Verschuldung des Bankensektors und destabilisierende Schuldenabbauprozesse zu vermeiden und andererseits die risikobasierten Anforderungen (insb. mittels Modellen) durch ein einfaches, nicht risikobasiertes Korrektiv (als «Back-Stop») zu ergänzen. Das finale Rahmenwerk und die damit verbundenen Offenlegungsanforderungen wurden im Januar 201410 publiziert. Danach soll in den Mitgliedstaaten eine Höchstverschuldungsquote von 3% (vgl. Kap. 1.2) ab 1. Januar 2018 eingeführt werden.11

Die Ergänzungen zur Risikoverteilung wurden vom Basler Ausschuss im April 201412 veröffentlicht (samt FAQs im September 201613). Sie lösen die veralteten Standards aus dem Jahr 1991 ab (vgl. Kap. 1.1) und stehen auch im Zusammenhang mit den Bestrebungen zur Stärkung der Überwachung und Regulierung von Schattenbanken. Mit ihrer Umsetzung werden mehrere relevante Schwachstellen der heutigen Risikoverteilungsvorschriften beseitigt (vgl. Kap. 1.2). Die Neuerungen sollen von den Mitgliedstaaten des Basler Ausschusses mit Inkrafttreten ab 1. Januar 2019 in das nationale Recht überführt werden, wobei kein Bestandesschutz für bestehende Risikopositionen gewährt werden soll.14

9 Siehe auch Kapitel 6 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.

10 «Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements» vom Januar 2014.

11 Brasilien, China, Indien, Kanada, Saudi-Arabien, Süd-Korea und die Türkei haben den 3%-Mindeststandard bereits in Kraft gesetzt, ebenso Südafrika, wo bereits seit 1. Juli 2016 eine Leverage Ratio von 4% als Mindestanforderung gilt. In Argentinien und in den USA sind die finalen Regeln bereits publiziert, während Konsultationen zur Inkraftsetzung ab 1. Januar 2018 bis anhin in Indonesien (Oktober 2014) und in der Europäischen Union (November 2016) erfolgt sind.

12 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.

13 «Frequently asked questions on the supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom September 2016.

14 Saudi-Arabien hat die neuen Standards zur Risikoverteilung bereits am 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt, während Argentinien eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 plant. Konsultationen zur Implementierung ab 1. Januar 2019 lanciert haben bis anhin Hong Kong (März 2016), die USA (März 2016), Indien (August 2016) und die Europäische Union (November 2016). Die geplante EU-Umsetzung lehnt sich eng an die Basler Standards an und übernimmt deren Kernelemente wie insbesondere Bemessungsgrundlage Kernkapital statt Gesamtkapital, Regeln für verbundene Gegenparteien, Messung und Meldung der Engagements vor und nach Anwendung einer Risikominderung, neue Behandlung von mit Sicherheiten gedeckten Krediten, keine Anwendung von Modellansätzen bei der Messung sowie striktere Limiten für international systemrelevante Banken. Siehe auch Kapitel 3 im Erläuterungsbericht der FINMA zur Revision des Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» vom April 2017.