Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht
zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung
3 Auswirkungen
Mit der vorliegenden Revision werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt (vgl. Kap. 1.3), indem eine Leverage Ratio von 3% sowie neue Vorgaben zur Verhinderung von Klumpenrisiken eingeführt werden. Kapitel 3.1 gibt einen Überblick über aktuelle Literatur in diesen beiden Bereichen und Kapitel 3.2 geht genauer auf die erwarteten Auswirkungen auf den Schweizer Finanzplatz und die Volkswirtschaft insgesamt ein.
3.1 Überblick aktuelle Literatur
3.1.1 Leverage Ratio
Mit Basel III wurden vom Basler Ausschuss als Reaktion auf die Finanzkrise von 2008 neue regulatorische Vorgaben eingeführt. Zu diesen neuen Vorgaben gehört eine allgemeine Leverage Ratio, die im Gegensatz zu den bereits existierenden Vorgaben des Basler Ausschusses nicht risikogewichtete Anforderungen an die Eigenmittel der Banken stellt. Ausgangspunkt war die Beobachtung des Basler Ausschusses, dass in der Zeit bis zum Ausbruch und während der Finanzkrise in vielen Fällen Banken einen hohen Verschuldungsgrad erreicht hatten, während sie scheinbar noch starke risikogewichtete Eigenmittelquoten vorgewiesen hatten. Ziel der Leverage Ratio ist es deshalb, die Wahrscheinlichkeit einer übermässigen Verschuldung im Bankensystem zu reduzieren, indem Banken zu jedem Zeitpunkt die eingegangenen Risiken gemessen an ihren Bilanz- und Ausserbilanzpositionen (Gesamtengagement) zu mindestens 3% mit Eigenmitteln in Form von Kernkapital (Tier-1-Kapital) unterlegen müssen.
Die Leverage Ratio und die risikogewichteten Eigenmittelanforderungen sind als sich ergänzende Instrumente zu verstehen. Zu jedem Zeitpunkt müssen beide Vorgaben erfüllt sein. Dazu müssen regelmässig die beiden Kapitalanforderungen berechnet werden. Die höhere der beiden gibt schliesslich die für den betreffenden Zeitraum geltende Mindestanforderung vor. Die tiefere der beiden ist in dem Sinn für den betreffenden Zeitraum nicht bindend. Liegen die risikogewichteten Kapitalanforderungen bspw. über der Leverage Ratio von 3%, ist letztere für die Bank nicht bindend.46 Welche der beiden Kapitalanforderungen, die risikogewichteten oder die risikoungewichteten, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt als die bindende herausstellt, kann sich über die Zeit und über den Konjunkturzyklus ändern. Insbesondere könnte die Leverage Ratio eher kontrazyklisch wirken und in einem Wirtschaftsaufschwung früher signalisieren, dass korrektive Massnahmen eingeleitet werden sollen.47 Die Leverage Ratio erhöht deshalb die Sicherheit, insbesondere bei Banken, die ihre Eigenmittelanforderungen mittels Modellansätzen bestimmen. In Rezessionen, in denen tendenziell eine pessimistischere Risikoeinschätzung vorgenommen wird, dürften hingegen die risikogewichteten Kapitalanforderungen die bindende Restriktion sein. Dies ist damit zu erklären, dass in Aufschwüngen die eingegangenen Risiken oftmals unterschätzt werden, und umgekehrt. Eine Risikogewichtung, die im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken zu tief ist, führt dazu, dass die risikogewichteten Kapitalanforderungen weniger stark zunehmen als die Risiken. In diesem Moment wird die risikoungewichtete Anforderung gemäss Leverage Ratio zur bindenden Eigenkapital-Untergrenze und verhindert, dass das Eigenkapital in Aufschwüngen aufgrund zu optimistischer Einschätzungen zu gering ausfällt. Eine ergänzende Implementierung der beiden unterschiedlichen Kapitalanforderungen ist daher sinnvoll, um die Verlusttragfähigkeit der Banken zu stärken.
46 Vorbehalten bleiben die strengeren Anforderungen für systemrelevante Banken.
47 Vgl. Gambacorta und Karmaka (2016).