Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht

zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Artikel 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG)1 verlangt von Banken unter anderem, über angemessene Eigenmittel zu verfügen. Zudem müssen nach Artikel 4bisBankG die Ausleihungen einer Bank sowie die Beteiligungen an Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eigenmitteln stehen (Risikoverteilung). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 (ERV)2.

Eine der Hauptursachen der Finanzkrise war eine zu hohe Verschuldung zahlreicher Banken. Die Aktiven der Bankbilanzen waren in sehr grossem Umfang fremdfinanziert und die Eigenmittel der Banken waren ungenügend bemessen, um eintretende Verluste auffangen zu können. Mit einer nicht nach Risiko differenzierenden Eigenmittelunterlegung auf Basis einer Leverage Ratio soll daher ein Sicherheitsnetz in Form einer Höchstverschuldungsquote geschaffen werden, unter welche die (häufig modellbasierte) Eigenmittelunterlegung nicht fallen kann. Verlangt wird dabei ein minimales Verhältnis der Eigenmittel zum Gesamtengagement. Letzteres umfasst neben bilanziellen auch bestimmte ausserbilanzielle Positionen, jeweils ungewichtet. Bei den Eigenmitteln dient als Kapitalmessgrösse das Kernkapital.

Systemrelevante Banken haben bereits seit 2013 – als Ergänzung der risikogewichteten Eigenmittelanforderungen – solche besonderen, am Gesamtengagement gemessenen ungewichteten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Diese bestehen seit Mitte 2016 aus einer Grundanforderung für alle fünf systemrelevanten Banken von 4,5% (Sockelanforderung) sowie je nach Grad der Systemrelevanz im Einzelfall aus Zuschlägen, basierend auf den Kriterien Marktanteil und Grösse (vgl. Art. 129 und Anhang 9 ERV). Bei international tätigen systemrelevanten Banken werden diese Going-concern-Anforderungen in zusätzlichen Gone-concern- Anforderungen gespiegelt (vgl. Art. 132 ERV). Die nicht-systemrelevanten Banken können nach der heutigen Rechtslage von der FINMA verpflichtet werden, im Rahmen des Eigenmittelnachweises sowie der Offenlegung über die Leverage Ratio entsprechend den Vorgaben des einschlägigen Basler Standards (siehe Kap. 1.3) Bericht zu erstatten (vgl. Art. 14, 16 und 46 ERV). Die FINMA hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und alle Banken in der Schweiz gemäss FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» sowie FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenlegung – Banken» dazu verpflichtet, über ihre Leverage Ratio Bericht zu erstatten. Dies war Bestandteil einer Testphase im Vorfeld der Einführung einer Mindestanforderung von 3% Leverage Ratio und wurde so auch in anderen Ländern praktiziert.

Die heutigen Risikoverteilungsvorschriften gehen zurück auf die sehr allgemein gehaltenen Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht betreffend die Messung und die Überwachung von Grosskrediten aus dem Jahr 19913. Diese wurden in den Artikeln 106–119 («Grosskredite») der europäischen Richtlinie 2006/48/EG (CRD)4 konkretisiert sowie im unmittelbaren Nachgang zur Finanzkrise 2009 durch das EU-Parlament punktuell angepasst. Es ist eine der grundlegenden Erkenntnisse aus der Finanzkrise, dass Banken ihre Engagements gegenüber einzelnen Gegenparteien sowie Gruppen verbundener Gegenparteien nicht einheitlich messen, aggregieren und kontrollieren. Dazu tritt die Erkenntnis, dass Sorgen um die Solvenz einer systemrelevanten Bank Zweifel an der Solvenz anderer systemrelevanter Banken aufkommen lassen können, was gravierende Konsequenzen für die Systemstabilität zur

1 SR 952.0

2 SR 952.03

3 «Measuring and controlling large credit exposures» vom Januar 1991.

4 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.