Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 22 Seiten

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zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Leverage Ratio und Risikoverteilung

2.2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 95 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken

Die Neufassung der Bestimmung unterscheidet zwischen grossen Kreditrisiken und Klumpenrisiken, da Banken grosse Kredite (auch untertägige Positionen) generell identifizieren und überwachen und diesbezüglich auch Meldepflichten (vgl. Art. 100–102) erfüllen müssen. Die Identifikation, Überwachung sowie teilweise auch die Meldepflicht gelten unabhängig davon, ob es sich auch um ein Klumpenrisiko handelt. Neu wird vereinzelt auch zwischen Kreditrisiken und Gegenpartei-Kreditrisiken differenziert. Bei Letzteren handelt es sich grundsätzlich um Risiken gegenüber Gegenparteien bei Derivat-, Repo- und repoähnlichen Geschäften (vgl. die Erläuterungen zu Art. 48 Abs. 2).

Während bisher Positionen, die 10% der gesamten anrechenbaren Eigenmittel erreichten oder überstiegen, als Klumpenrisiken galten, wird neu das netto verfügbare Kernkapital (Tier 1) als Bemessungsgrundlage verwendet.16 Dadurch wird eine Schwachstelle des bisherigen Regimes bereinigt (vgl. Kap. 1.2).

Art. 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

Der Regelungsgegenstand von Artikel 96 der heutigen ERV – die Festlegung angemessener interner Limiten für alle wesentlichen Marktrisiken, inklusive der Berücksichtigung von Bankgebäuden und anderen Liegenschaften – ist faktisch bereits durch Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV)17 abgedeckt, so dass diese Redundanz bereinigt werden kann. Neu dient Artikel 96 zur grundsätzlichen Definition der Gesamtposition, welche die nach bestimmten Verfahren ermittelten und aggregierten Werte aller zu erfassenden Positionen pro Gegenpartei oder pro Gruppe verbundener Gegenparteien darstellt.18 Indem gemäss Absatz 3 Buchstabe b untertägige Positionen gegenüber Banken nicht bei der Berechnung der Gesamtposition berücksichtigt werden müssen, sind sie sowohl von der fixen Obergrenze nach Artikel 97 als auch von den Meldepflichten nach den Artikeln 100–102 ausgenommen (nicht jedoch von Art. 95 Abs. 2).19

Art. 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken

Wie bis anhin gilt grundsätzlich eine Obergrenze von 25% für jedes Klumpenrisiko, wobei – wie zu Artikel 95 ausgeführt – neu das netto verfügbare Kernkapital als Bemessungsgrundlage dient anstelle aller anrechenbaren Eigenmittel.20 Im Sinne des Proportionalitätsprinzips soll namentlich für kleine Institute bei Interbankpositionen gegenüber nicht-systemrelevanten Banken wiederum eine angemessene Erleichterung in Anlehnung an den heutigen Artikel 116 eingeführt werden. Die Erhebung der hierzu notwendigen Datengrundlagen erfolgt im Rahmen einer breiteren Wirkungsstudie (vgl. Kap. 1.2 und 3.3).

In Artikel 97 finden sich neu auch die Ausnahmen von der Obergrenze geregelt. Darunter fallen insbesondere Positionen gegenüber Staaten mit sehr gutem externen Rating oder qualifizierten zentralen Gegenparteien (QCCP).21 Während diese Positionen bis anhin bei der Bestimmung der Gesamtposition mit 0% gewichtet wurden, werden sie neu zwar explizit gemessen, unterliegen aber nicht der Obergrenze, so dass sich «unter dem Strich» keine praktisch bedeutsame Änderung ergibt. Solche Positionen erscheinen aber neu unter den zu meldenden Positionen, was die Transparenz erhöht.

16 §§ 14/17 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.

17 SR 952.02

18 §§ 30 ss. «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.

19 § 65 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.

20 §§ 16/17 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.

21 §§ 13/61 «Supervisory framework for measuring and controlling large exposures» vom April 2014.