Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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Fahrzeugen sowie neu zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen. Diese Änderung geht auf die Anpassung von Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) zurück.
8. Verordnung vom 8. März 201318 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS) und das SIRENE-Büro
Die zuständigen Einheiten des NDB haben gemäss Artikel 7 Buchstabe h Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (S-SIS-Verordnung) für den Vollzug des NDG Zugriff auf Daten des SIS zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen sowie neu zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen.
3 Erläuterungen zu den Bestimmungen der VIS-NDB Zur Struktur
Die Struktur des Entwurfs wurde grundsätzlich von der heute geltenden Verordnung vom 8. Oktober 201419 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB) übernommen. Die allgemeinen Bestimmungen wurden allerdings aus Gründen der Transparenz und Systematik aufgeteilt in allgemeine Bestimmungen zur Datenbearbeitung und Archivierung einerseits und solche zu Datenschutz und Datensicherheit andererseits.
Die besonderen Bestimmungen zu den Informationssystemen des NDB befinden sich in den Abschnitten 4-12. In Abschnitt 13 werden die Speichersysteme geregelt und in Abschnitt 14 befinden sich die Schlussbestimmungen. Der Katalog der Personendaten sowie die individuellen Zugriffsberechtigungen der Informations- und Speichersysteme werden in den Anhängen 1-18 geregelt.
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
In Artikel 1 werden die Informations- und Speichersysteme aufgeführt, die im vorliegenden Entwurf geregelt werden. Die Informationssysteme finden ihre formell gesetzliche Grundlage in den Artikeln 47ff. NDG. Die Speichersysteme sind in den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 NDG geregelt.
Art. 2 Begriffe
Die Begrifflichkeiten wurden weitgehend aus der geltenden ISV-NDB übernommen.
Die Definition von „Drittpersonen“ wurde verständlicher formuliert, blieb aber inhaltlich gleich. Die Verwendung von Drittpersonen bei der Erfassung, wie sie bisher im Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) erfolgte, ist künftig im Integralen Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX) vorgesehen.
SIDRED und SiLAN werden heute in Artikel 4 und 10 ISV-NDB umschrieben.
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Datenbearbeitung und Archivierung
Art. 3 Ablage von Daten
In Absatz 1 ist vorgesehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Triage bei der Zuweisung der Daten zu den Informationssystemen OSINT-Portal und Restdatenspeicher prüfen, ob genügend Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist. Meldungen, die mehrere Personendaten umfassen, werden dabei als Ganzes beurteilt. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Triage für die Eingangstriage sämtlicher, beim NDB in nicht automatisierter Weise eingehenden Daten zuständig sind, können diese nicht jede einzelne Meldung eingehend prüfen. Sie können aber bspw. die Daten liefernden Quellen bestens einschätzen und sind in der Lage aufgrund des Betreffs einer Meldung die vorgenannte Prüfung vorzunehmen. Zum Teil handelt es sich bei den eingehenden Meldungen um Antworten oder Ergebnisse von Aufträgen, was diese Beurteilung zudem erleichtert. Zudem entspricht es der Systematik des vorliegenden Verordnungsentwurfs, dass lediglich abgelegte Daten nicht verwendet oder weitergegeben werden dürfen, bevor diese nicht im Integralen Analysesystem (IASA NDB) oder IASA-GEX NDB überführt, eingehend geprüft und strukturiert erfasst wurden. Sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eingangstriage Zweifel haben, sind sie gehalten, die eingehenden Meldungen inhaltlich zu prüfen. Sie können dabei auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Datenerfassung oder Spezialisten aus anderen Bereichen beiziehen. Wie heute sind die Daten bei negativem Befund zu vernichten oder zurückzuschicken, wenn diese von einer kantonalen Vollzugsbehörde stammen.
Die gleiche Prüfung ist bei den kantonalen Vollzugsbehörden bei der Ablage von Daten im INDEX NDB vorzunehmen (vgl. Abs. 2).
Die OCR-Technik entspricht geltendem Recht. Auch die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) ist, unter Einhaltung gewisser Auflagen damit einverstanden. So verlangt die GPDel, dass das Auskunftsrecht uneingeschränkt auf alle Personen angewendet wird, die mittels Freitextsuche in ISIS gefunden werden können und, dass bei der Löschung einer Person aus IASA/IASA-GEX ebenfalls alle Textpassagen zu ihr aus den durchsuchbaren Meldungen gelöscht werden. Zudem sollen keine Meldungen, welche die politische Betätigung von Personen betreffen, für eine Textsuche zugänglich sein, wenn nicht der Verdacht besteht, dass diese Personen solche Tätigkeiten zu staatsgefährdenden Zwecken missbrauchen. Dass
18 SR 362.0
19 SR 121.2