Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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führen zu können (vgl. Abs. 3). Dies wurde nötig, da die KND gemäss Artikel 46 NDG keine eigenen Datensammlungen mehr führen dürfen. Dadurch entstehen jedoch keine finanziellen Mehraufwendungen.
Art. 15 Datenübermittlung ausserhalb von SiLAN
Auch diese Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden Recht (vgl. Art. 11 ISV-NDB).
Neu muss aber nicht mehr die Datenübermittlung zu den Kantonen finanziert werden, sondern deren Zugriff auf das SiLAN und die darin geführten Daten (vgl. Abs. 2).
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über IASA NDB Art. 16 Struktur
Die Struktur von IASA NDB entspricht derjenigen des heutigen ISAS bzw. ISIS. Der Index zur Feststellung, ob der NDB in IASA NDB Daten über eine natürliche oder juristische Person, ein Ereignis oder einen Gegenstand bearbeitet, wird neu separat im 6. Abschnitt der besonderen Bestimmungen zum INDEX NDB geregelt.
Art. 17 Daten
IASA NDB löst weitestgehend die heutigen Informationssysteme ISIS und ISAS ab. IASA NDB dient somit der nachrichtendienstlichen Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung von Daten zu natürlichen und juristischen Personen, Gegenständen und Ereignissen aus allen Aufgabengebieten des NDB mit Ausnahme desjenigen des gewalttätigen Extremismus (vgl. Abs. 1).
Die Absätze 2, 4 und 5 entsprechen dem heute geltenden Recht und wurden von den Artikeln 16 Absätze 2, 3 und 4 ISV-NDB übernommen. Auch weiterhin sollen Objekte und Quellendokumente sowie deren Relationen bildlich dargestellt und abgespeichert werden können. Der Katalog der Personendaten wird im Anhang 1 ausgewiesen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird weiterhin die Datenfelder regeln (vgl. die heutige Verordnung des VBS vom 27. Juli 201520 über die Datenfelder und die Zugriffsrechte in den Informationssystemen ISIS und ISAS).
Der Absatz 3 wurde von Artikel 6c Absatz 2 ZNDG übernommen. Auch heute dürfen in ISAS (und ISIS) besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Dies soll auch in Zukunft möglich sein (vgl. Art. 44 Abs. 1 NDG).
Art. 18 Datenerfassung
Gemäss Artikel 45 Absatz 1 und 2 NDG und Artikel 4 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs haben die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB (und der kantonalen Vollzugsbehörden) vor jeder Erfassung in den Informationssystemen des NDB den Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG, die Erheblichkeit und die Richtigkeit der zu erfassenden Personendaten zu beurteilen und die Datenbearbeitungsschranke von Artikel 5 Absatz 5 NDG zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für die Erfassung von Personendaten in IASA NDB (vgl. Abs. 1).
Zur Erleichterung der Auswertung der Daten einerseits und der späteren Qualitätssicherung andererseits sind zudem Daten zu kennzeichnen, die als Des- oder Falschinformationen erkannt wurden, jedoch erfasst werden, weil diese für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig sind (vgl. Abs. 2 Bst. a und Art. 44 Abs. 2 NDG). Zu kennzeichnen sind aus diesem Grund aber auch Informationen, die ausnahmsweise gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG erhoben wurden (vgl. Bst. b) und Informationen, welche gestützt auf die Beobachtungsliste gemäss Artikel 72 NDG oder ein Prüfverfahren erhoben wurden (vgl. Bst. c).
Art. 19 Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte für IASA NDB sind in Artikel 49 Absatz 3 NDG geregelt, weshalb in Absatz 1 lediglich auf diese Bestimmung verwiesen wird. Die Zugriffsrechte stimmen mit den heutigen Zugriffen auf ISIS und ISAS überein. Die Zugriffsberechtigungen für den INDEX NDB werden neu separat im 6. Abschnitt der besonderen Bestimmungen zum INDEX NDB ausgewiesen.
Wie heute verweist Absatz 2 für eine Übersicht über die individuellen Zugriffsrechte auf den Anhang 2.
Art. 20 Periodische Überprüfung der Personendaten
In Absatz 1 wird die heutige Pflicht zur periodischen Überprüfung von Personendaten in ISAS übernommen (vgl. Art. 18 Abs. 1 ISV-NDB). Der einzige Unterschied besteht darin, dass (wie in dem ganzen Verordnungsentwurf) statt von Personen oder Organisationen neu von natürlichen und juristischen Personen gesprochen wird. Diejenigen Fachbereiche, die für das Erfassen von Daten verantwortlich sind, führen weiterhin in ihrem Spezialgebiet die periodischen Überprüfungen der im IASA NDB gespeicherten Daten durch, was, wie bereits erwähnt, einen grösseren Einbezug des Sachwissens in die Qualitätssicherung sicherstellt.
Die Aufgaben, welche dabei von den überprüfenden Personen wahrzunehmen sind, haben sich im Vergleich zu heute auch nicht verändert (vgl. Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 ISV-NDB). Es wird aber klargestellt, dass das Ergebnis der Überprüfung nur dann festgehalten werden muss, wenn der Datensatz verändert oder nicht gesamthaft gelöscht wird. Wird der Datensatz nicht verändert, wird die erfolgte Überprüfung automatisch vom System festgehalten.
Die heute geltende Regelung von Artikel 18 Absatz 3 ISV-NDB, wonach die periodische Überprüfung bei jeder Ergänzung eines Datensatzes durchgeführt werden muss, führte in der Praxis zu einer ineffizienten Bindung von Ressourcen und zu Doppelspurigkeiten, insbesondere dann, wenn der gleiche Datensatz mehrmals pro Tag durch verschiedene Mitarbeiterinnen
20 SR 121.22