Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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Art. 58 Zugriffsrechte
Zugriff auf ISCO haben nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der unmittelbaren Steuerung der Funk- und Kabelaufklärung befasst sind (heute weniger als zehn Personen).
Art. 59 Periodische Überprüfung
Bereits heute werden die Aufklärungsaufträge und Datenbestände periodisch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage auf ihre Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit hin überprüft (vgl. Abs. 1). Dies wird nun explizit so in Absatz 1 geregelt. Zuständig sind die für die Datenablage in ISCO zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die periodische Überprüfung durchgeführt haben, halten zur besseren Nachvollziehbarkeit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Qualitätssicherungsstelle des NDB fest (vgl. Abs. 3).
Art. 60 Aufbewahrungsdauer
Die maximale Aufbewahrungsdauer für die Daten in ISCO beträgt höchstens fünf Jahre nach Abschluss des entsprechenden Aufklärungsauftrags.
12. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Restdatenspeicher
Art. 61 Struktur
Im Restdatenspeicher werden alle Informationen abgespeichert, die bei der Triage nach der Eingangsprüfung nicht einem anderen System zugewiesen werden konnten (vgl. Abs. 1 i.V.m. Art. 57 NDG). Bei der Eingangsprüfung werden die Daten dahingehend geprüft, ob genügend Anhaltspunkte bestehen, dass der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung).
Daten, welche für die Aufgabenerfüllung des NDB benötigt werden, sind in IASA NDB, IASA-GEX NDB oder GEVER zu überführen und können im Restdatenspeicher vernichtet werden, da diese über die vorgenannten Informationssysteme an das Schweizerische Bundesarchiv abgeliefert werden (vgl. Abs. 2). Dabei gelten für die Ablage von Daten die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1. Sollen Personendaten verwendet oder weitergegeben werden, dann gelten für die Überführung die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1. Das heisst, die Personendaten müssen vorher einzeln im Hinblick auf den Aufgabenbezug, die Erheblichkeit, Richtigkeit und die Datenbearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 NDG geprüft und in IASA NDB strukturiert erfasst werden (für IASA GEX NDB gilt bereits eine generelle Pflicht zur strukturierten Erfassung).
Art. 62 Daten
Der Inhalt des Restdatenspeichers richtet sich nach Artikel 57 Absatz 2 NDG. Es handelt sich dabei vor allem um die Meldungen von ausländischen Sicherheitsbehörden, Daten aus der Funk- und Kabelaufklärung, Informationen von menschlichen Quellen und nicht aktiv vom NDB beschaffte Informationen.
Art. 63 Zugriffsrechte
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung von Daten beauftragt sind, haben Zugriff auf die Daten des Restdatenspeichers (vgl. Art. 57 Abs. 3 NDG).
Art. 64 Periodische Überprüfung
Gemäss Absatz 1 überprüft die Qualitätssicherungsstelle des NDB mindestens alle 10 Jahre unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die Datenbestände des Restdatenspeichers für die Aufgabenerfüllung des NDB nach Artikel 6 NDG noch notwendig und nicht älter als 10 Jahre sind. Nicht mehr benötigte Daten und Daten, die älter als 10 Jahre sind, werden gelöscht und dem Schweizerischen Bundesarchiv abgeliefert (vgl. Abs. 2).
Zudem hat die Qualitätssicherungsstelle zu prüfen, ob die Auflagen für die Überführung von Daten eingehalten und überführte Daten vernichtet werden (vgl. Abs. 3). Sie hält zur besseren Nachvollziehbarkeit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Direktorin oder den Direktor des NDB fest. Hat die Qualitätssicherungsstelle bei ihrer Prüfung Mängel festgestellt, werden im Bericht Empfehlungen ausgesprochen und deren Umsetzung in die Pendenzenliste der Geschäftsleitung NDB aufgenommen (dies gilt im Übrigen auch für GEVER).
Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zudem eine Stichprobe gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch (vgl. Abs. 4).
Art. 65 Aufbewahrungsdauer
Die maximale Aufbewahrungsdauer für die Daten im Restdatenspeicher beträgt höchstens 10 Jahre.
13. Abschnitt: Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland
Art. 66 Struktur
Die Speichersysteme dienen der Aktenablagen zur fallbezogenen Erfassung, Bearbeitung und Abfrage von Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland (vgl. Abs. 1).
Artikel 58 Absatz 1 NDG sieht vor, dass Daten aus solchen Beschaffungsmassnahmen in vom Verbund von Informationssystemen getrennten Systemen gespeichert und dort gesichtet werden (vgl. Abs. 2).
Art. 67 Daten
Wie in IASA NDB und IASA-GEX NDB können in den Speichersystemen Daten über natürliche und juristische Personen, Gegenstände, Ereignisse, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.