Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten

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und Mitarbeiter des NDB ergänzt und überprüft wurde. Um diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen und im Hinblick darauf, dass ein Grossteil der ISIS-Daten inskünftig im IASA NDB bearbeitet werden, wurden für die periodische Überprüfung die heutigen ISIS-Regeln übernommen (vgl. Art. 25 ISV-NDB). Das heisst, die Datensätze sind spätestens dann zu überprüfen, wenn die Maximalfristen seit der Erfassung in einem Informationssystem oder der letzten periodischen Überprüfung abgelaufen sind (vgl. Abs. 3). Die Maximalfristen wurden hingegen von den heutigen Bestimmungen zu ISAS (Art. 18 Abs. 3 ISV-NDB) übernommen (10 Jahre im Bereich des internationalen Terrorismus, 15 Jahre in den Bereichen des verbotenen Nachrichtendienstes und der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und 20 Jahre für die übrigen sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen). In Absatz 4 wird neu ausdrücklich geregelt, dass die kürzere Maximalfrist gilt, wenn ein Datensatz Quellendokumente aus verschiedenen Bereichen enthält und demnach verschiedene Maximalfristen aufweist.

Art. 21 Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfristen für Daten in IASA NDB entsprechen exakt denjenigen des heutigen ISAS (vgl. Art. 19 ISV-NDB).

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über IASA-GEX NDB Art. 22 Struktur

Die Struktur von IASA-GEX NDB entspricht derjenigen des heutigen ISAS bzw. ISIS. Der Index zur Feststellung, ob der NDB in IASA-GEX NDB Daten über eine natürliche oder juristische Person bearbeitet, wird neu separat im 6. Abschnitt der besonderen Bestimmungen zum INDEX NDB geregelt.

Art. 23 Daten

Die Daten von IASA-GEX NDB stammen zum grössten Teil aus dem heutigen ISIS. IASA-GEX NDB dient der nachrichtendienstlichen Erfassung, Recherche, Auswertung und Qualitätssicherung von Daten zu natürlichen und juristischen Personen, Gegenständen und Ereignissen aus dem Bereich des gewalttätigen Extremismus. Die in IASA-GEX NDB bearbeiteten Personendaten weisen entweder einen Bezug zu den vom Bundesrat gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c NDG bezeichneten Gruppierungen auf (vgl. Abs. 1 Bst. a) oder es handelt sich um Daten zu natürlichen und juristischen Personen, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern (vgl. Abs. 1 Bst. b). Weist eine natürliche oder juristische Person einen nur indirekten Bezug zu dem so definierten gewalttätigen Extremismus auf, kann sie in IASA-GEX NDB als Drittperson gekennzeichnet werden (vgl. Art. 2 Bst. g des Verordnungsentwurfs). Ihre Daten werden dann bei der ersten periodischen Überprüfung gelöscht (vgl. Art. 27 Abs. 4 des Entwurfs).

Die Absätze 2 bis 5 finden sich im Artikel 22 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 23 Absatz 4 ISV-NDB und entsprechen dem geltenden Recht. Das VBS wird weiterhin die Datenfelder regeln.

Art. 24 Datenerfassung

Der Absatz 1 wurde unverändert vom heutigen Artikel 23 Absatz 1 ISV-NDB übernommen und sieht vor, dass auch weiterhin vor jeder Erfassung einer neuen Information zwingend zu beurteilen ist, ob die neue Information die Relevanz der sie betreffenden natürlichen oder juristischen Person für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem NDG bestätigt oder verneint. Ist dies nicht der Fall, wird der Datensatz im IASA-GEX NDB gelöscht.

Wie bis anhin haben die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erleichterung der Auswertung der Daten einerseits und der späteren Erfassungskontrolle und Qualitätssicherung andererseits die Pflicht, die erfassten Daten zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen (vgl. Abs. 2). Dies wird (wie im IASA NDB) auf Stufe des Quellendokumentes getan und betrifft ungesicherte Informationen, Informationen, welche gestützt auf die Beobachtungsliste gemäss Artikel 72 NDG oder ein Prüfverfahren nach Artikel 38 NDV erhoben wurden und neu auch Des- oder Falschinformationen sowie Informationen, die ausnahmsweise gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 NDG erhoben wurden.

Wie bereits erwähnt, sind Objekte zu natürlichen oder juristischen Personen, die nur einen indirekten Bezug zum gewalttätigen Extremismus aufweisen, als Drittpersonen zu kennzeichnen. Objekte zu natürlichen und juristischen Personen, die keiner vom Bundesrat gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c NDG bezeichneten Gruppierung angehören, sind ebenfalls zu kennzeichnen, damit dem Bundesrat die Anzahl dieser Objekte jährlich zur Kenntnis gebracht werden kann (vgl. Abs. 3). Objekte können nur zu natürlichen und juristischen Personen erstellt werden, von denen eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz angenommen wird.

In Absatz 4 wird neu explizit vorgeschrieben, dass in IASA-GEX NDB keine Originaldokumente abgelegt werden dürfen, ohne dass diese strukturiert durch Quellendokumente und Objekte erfasst werden. Dies gilt bereits heute im ISIS, konnte aber nur aus den Bestimmungen zur Löschung von ISIS-Daten abgeleitet werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 ISV-NDB). Grund dafür ist die in IASA-GEX NDB vorgesehene Erfassungskontrolle, die nur dann durchgeführt werden kann, wenn die relevanten Personendaten der Originaldokumente strukturiert (mit Quellendokument, Objekt und Relationen) erfasst werden.

Wie heute im ISIS werden die Daten in IASA-GEX NDB zunächst provisorisch erfasst und wechseln ihren Status erst nach der Erfassungskontrolle auf definitiv (vgl. Abs. 5).

Sollten in einem Originaldokument Daten zu natürlichen oder juristischen Personen enthalten sein, welche noch nicht in IASA-GEX NDB durch Objekte abgebildet wurden, dürfen diese erst verwendet oder weitergegeben werden, wenn entsprechende Objekte im System erfasst und diese erfassungskontrolliert wurden (vgl. Abs. 6). Diese Regelung findet sich heute in Artikel 23 Absatz 5 ISV-NDB für ISIS.