Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Daten der kantonalen Vollzugsbehörden gemäss Artikel 29 Buchstabe b und c des Verordnungsentwurfs sollen wie heute fünf Jahre aufbewahrt werden können (vgl. Abs. 2).
Gemäss Absatz 3 i.V.m. Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d NDG löscht die Qualitätssicherungsstelle NDB auf Antrag der kantonalen Vollzugsbehörden oder nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Dauer die Daten gemäss Artikel 29 Buchstabe b und c des Verordnungsentwurfs. Fehlerfassungen können von den kantonalen Vollzugsbehörden innert 10 Tagen selbst vernichtet werden.
7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über GEVER NDB
Art. 35 Struktur
Die Struktur von GEVER, wie sie heute besteht, wird unverändert beibehalten. Sie besteht aus einem Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbeitung und –kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe des NDB dient (vgl. Bst. a), einem Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB eingesehen und bearbeitet werden können (vgl. Bst. b) und einer Suchmaschine, mit der innerhalb von GEVER mittels Volltextsuche gesucht werden kann (vgl. Bst. c).
Art. 36 Daten
Der Inhalt von GEVER NDB richtet sich nach Artikel 52 Absatz 2 NDG und bleibt im Vergleich zu heute unverändert, auch wenn bspw. die Geschäftskontrolle der Dokumentationsstelle Rassismus nicht mehr ausdrücklich genannt wird (vgl. Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 ISV-NDB). Die Geschäftskontrolldaten zur Funkaufklärung werden im vorliegenden Verordnungsentwurf im 11. Abschnitt bei den besonderen Bestimmungen zum Informationssystem ISCO geregelt.
Da die heutige Regelung von Artikel 38 Absatz 2 ISV-NDB sich als praktisch nicht umsetzbar erwiesen hat (Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a-c ISV-NDB verwendet wurden, können in GEVER mangels Kennzeichnung nicht mit vernünftigem Aufwand aussortiert werden), wurde sie im vorliegenden Verordnungs-Entwurf weggelassen. Stattdessen sollen diese Daten im Rahmen einer konsequenten periodischen Überprüfung gepflegt werden (vgl. Art. 38 des Entwurfs).
Absatz 2 sieht vor, dass wie heute in Abweichung von Artikel 12 Absätze 2 und 3 der GEVER-Verordnung vom 30. November 201221 in GEVER NDB Daten der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH und GEHEIM unverschlüsselt abgelegt werden können (vgl. Art. 37 Abs. 2 ISV-NDB und die besonderen Sicherheitsmassnahmen von GEVER).
Der Katalog der Personendaten wird weiterhin in einem Anhang des vorliegenden Verordnungsentwurfs aufgelistet.
Art. 37 Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte werden in Artikel 52 Absatz 3 NDG geregelt und ändern sich im Vergleich zu heute nicht (vgl. Abs. 1). Wie heute verweist Absatz 2 für eine Übersicht über die individuellen Zugriffsrechte auf den entsprechenden Anhang.
Art. 38 Periodische Überprüfung der Personendaten
Gemäss Absatz 1 ist die Qualitätssicherungsstelle des NDB für die neu vorgesehene periodische Überprüfung der GEVER-Daten zuständig. Sie stellt u.a. sicher, dass Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a und b NDG verwendet wurden, nicht zu lange aufbewahrt werden. Zu diesem Zweck überprüft sie mindestens alle 10 Jahre die Verzeichnisse und Unterverzeichnisse des Registerplans und beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, ob die darin enthaltenen Daten für die Geschäftsbearbeitung und –kontrolle sowie zur Sicherung effizienter Arbeitsabläufe des NDB noch benötigt werden.
Ist dies nicht der Fall, werden sie gelöscht und dem Schweizerischen Bundesarchiv abgeliefert (vgl. Abs. 2). Die Qualitätssicherungsstelle hält zur besseren Nachvollziehbarkeit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Direktorin oder den Direktor des NDB fest.
Art. 39 Verwendungssperre
In der Weisung des Direktors NDB vom 9. September 2013 betreffend die Bearbeitung von Daten in der elektronischen Auftrags- und Geschäftsverwaltung (GEVER NDB) ist in Ziffer 3 vorgesehen, dass Amts- und Lageberichte oder Meldungsausgänge nicht allein gestützt auf Daten des GEVER erstellt werden dürfen. Das heisst, dass keine in GEVER einem Auftrag angehängte Daten aus IASA NDB oder IASA-GEX NDB verwendet werden dürfen, ohne dass im betreffenden Informationssystem überprüft wird, ob diese Daten dort noch geführt werden. Der Grund für diese Regelung ist der, dass die Daten in der Zwischenzeit von der Qualitätssicherung aus IASA NDB oder IASA-GEX NDB gelöscht worden sein könnten. Diese Verwendungssperre wird neu in Absatz 1 aufgenommen. Mit dem Begriff Verwenden ist somit die Aufnahme der Information in ein Produkt gemeint.
Die ELD ist von der Verwendungssperre nicht betroffen. Für die Lagerverfolgung werden zwangsläufig Daten verwendet, die direkt aus der ELD stammen und auch für die Erstellung von nachrichtendienstlichen Produkten ist es teilweise nötig, diese Daten direkt nutzen zu können, wenn sie in keinem anderen Informationssystem erfasst wurden. Aufgrund der kurzen Aufbewahrungsfrist der Daten in ELD entstehen keine Konflikte mit den anderen Systemen.
Gemäss Absatz 2 prüft die Qualitätssicherungsstelle des NDB stichprobenweise einmal im Jahr, ob diese Verwendungssperre eingehalten wird
Art. 40 Aufbewahrungsdauer
Die maximale Aufbewahrungsdauer für Daten im GEVER beträgt unverändert 45 Jahre (vgl. Art. 40 Abs. b ISV-NDB).