Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten

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(Anfangsverdacht wird durch Zeitenlauf hinfällig). Ein eingestelltes Prüfverfahren kann bei gegebenen Voraussetzungen jederzeit wieder eröffnet werden.

Art. 41 Tätigkeitsverbot

Gemäss Artikel 73 Absatz 3 NDG hat das antragstellende Departement bei einem Tätigkeitsverbot regelmässig zu prüfen, ob die Anordnungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Die Verordnung legt für die Prüfung eine jährliche Kadenz fest. Eine jährliche Prüfkadenz scheint angemessen, weil sich ein Tätigkeitsverbot bei seinem Erlass auf einen Beschluss des Bundesrates und damit auf eine umfassende Abklärung der Tatsachen- und Rechtslage abstützt, auf höchstens fünf Jahre befristet werden darf und einer umfassenden Prüfung vor Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist, dessen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Auch dürfen einzig Tätigkeiten verboten werden, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen und dazu dienen, terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten zu fördern. Damit beschränkt sich das Verbot gegenüber der betroffenen Person von allem Anfang an auf aus sicherheitspolitischer Sicht unerwünschte Tätigkeiten. Andere Tätigkeiten bleiben jederzeit möglich. Hinzu kommt, dass wenn die Behörde keine sichere Kenntnis einschlägiger Aktivitäten mehr hat, daraus nicht zwingend auf die Einhaltung des Verbotes geschlossen werden kann (weil die betroffene Person beispielsweise ihr bisheriges Kommunikationsverhalten „erfolgreich“ angepasst hat bzw. vor den Behörden verheimlichen kann oder mündlich Dritte mit einschlägiger Kommunikation beauftragt usw.). Der Entscheid über die Aufrechterhaltung des Tätigkeitsverbotes muss sich deshalb vorrangig auf die Prüfung beschränken, ob und wie sich das Verbot auf die terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivität derjenigen Gruppierung (oder Einzelperson) auswirkt, deren Förderung mit dem Verbot unterbunden werden soll. Alles in allem scheint deshalb ein jährlicher Prüfintervall angemessen.

Im Übrigen bildet die konkrete Rechtsnatur eines Tätigkeitsverbotes zurzeit Gegenstand einer vertieften Abklärung durch das Bundesamt für Justiz.

Art. 42 Organisationsverbot

Nach Artikel 72a NDG muss sich ein Organisationsverbot auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa abzustützen. Diese Voraussetzung ist gemäss Verordnung dann erfüllt, wenn die zu verbietende Organisation oder Gruppierung entweder im Beschluss ausdrücklich genannt ist (Bst. a), oder in Zielsetzung und Mitteln mit einer im Beschluss ausdrücklich genannten Organisation oder Gruppierung übereinstimmt (Bst. b). Buchstabe b soll es dem Bundesrat ermöglichen, zeitnah und mit der gebotenen Flexibilität auf bisweilen rasch ändernde Umstände zu reagieren, wenn und soweit sich eine für die Sicherheit der Schweiz erkannte Gefahr lediglich formell wandelt (z.B. Gründung einer Tarn- oder Nachfolgeorganisation), in Kern und Gehalt aber fort- und weiterbesteht. Analoges gilt bei der Prüfung, ob ein Verbot nach Ablauf der Befristung zu verlängern ist: Massgebend wird sein, ob die verbotene Organisation oder Gruppierung weiterhin gelistet ist und ob weiterhin von einer konkreten Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ausgegangen werden muss, wenn die verbotene Organisation oder Gruppierung ihre Aktivitäten weiterhin entfalten kann bzw. könnte.

Der Einsatz von Experten im Rahmen der staatlichen Friedens-, Menschenrechts- und humanitären Politik der Schweiz (z.B. Wahlbeobachter) bezweckt keine Förderung oder Unterstützung einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und stellt deshalb kein strafbares Verhalten dar. Für die allenfalls notwendigen Anwesenheit von an sich strafbaren Personen auf Schweizer Gebiet (z.B. für die Teilnahme an Friedensverhandlungen) ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Straf-, politischen und allenfalls weiteren involvierten Behörden eine den Umständen des konkreten Einzelfalls dienliche Lösung zu finden.

5. Kapitel: Dienstleistungen

Art. 44 Gebühren

Die vom NDB erbrachten Dienstleistungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Da dies nicht immer angemessen scheint, sieht die Verordnung vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen ganz darauf verzichtet oder die Gebühr zumindest reduziert werden kann. So wenn beispielsweise die Erhebung der Gebühr mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung überhaupt kostet, oder wenn andere Gründe bei der Dienstleistung oder beim Gebührenpflichtigen die Erhebung einer Gebühr als unverhältnismässig erscheinen lassen.

6. Kapitel: Kontrolle

Art. 45 Selbstkontrolle innerhalb des NDB

Absatz 4 kommt eine Querschnittsfunktion zur VIS-NDB zu: Die Applikation SCC (Sensor Control Center), mit der das Informationssystem ISCO (vgl. Art. 55ff. VIS-NDB) betrieben wird, soll auch für die Steuerung von weiteren Sensoren verwendet werden können (IMINT, TECHINT). Die dabei anfallenden Daten gehören aber nicht zu ISCO (Funk- und Kabelaufklärung), weshalb sie nicht in den besonderen Bestimmungen zu ISCO geregelt werden können. Da sich aber auch weder der allgemeine Teil der VIS-NDB, noch GEVER für eine Regelung dieser Applikation eignet, ist sie als Pflicht zur Selbstkontrolle in Artikel 45 NDV aufzunehmen. Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Personendaten, die aus dieser Informationsbeschaffung resultieren, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des NDB (VIS_NDB).

7. Kapitel: Interne Schutz und Sicherheitsmassnahmen

Die Verordnung übernimmt für die Schutz und Sicherheitsmassnahmen weitgehend den Regelungsgehalt der bewährten, heute bereits auf Weisungsebene bestehenden Vorschriften und der geübten Praxis.