Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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Art. 25 Erfassungskontrolle
Diese Bestimmung wurde unverändert von Artikel 24 ISV-NDB übernommen. Nur der Verweis auf die Datenbearbeitungsschranke wurde aktualisiert, da diese neu in Artikel 5 Absatz 5 NDG geregelt wird. Die Erfassungskontrolle wird somit gleich weitergeführt, wie heute in ISIS. Daten, welche von der Qualitätssicherungsstelle NDB nicht bestätigt werden können, sind zu löschen und die erfassende Stelle zu orientieren, damit die Qualität der Datenerfassung stetig verbessert werden kann (vgl. Abs. 3).
Art. 26 Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte für IASA-GEX NDB sind in Artikel 50 Absatz 3 NDG geregelt, weshalb in Absatz 1 lediglich auf diese Bestimmung verwiesen wird. Die vorgesehenen Zugriffsrechte stimmen mit den heutigen Zugriffen auf ISIS überein. Die Zugriffsberechtigungen für den INDEX NDB werden neu separat im 6. Abschnitt der besonderen Bestimmungen zum INDEX NDB geregelt.
Wie heute verweist Absatz 2 für eine Übersicht über die individuellen Zugriffsrechte auf den Anhang 2.
Art. 27 Periodische Überprüfung der Personendaten
Das Instrument der periodischen Überprüfung wird unverändert von ISIS übernommen (vgl. Art. 25 ISV-NDB). Die Qualitätssicherungsstelle des NDB überprüft die Datensätze spätestens fünf Jahre nach deren ursprünglichen Erfassung in einem Informationssystem des NDB. Anschliessend führt sie mindestens alle drei Jahre eine periodische Überprüfung der Datensätze durch.
Aus Transparenzgründen wird in Absatz 2 neu detailliert aufgelistet, was die Qualitätssicherungsstelle des NDB zu überprüfen hat und, dass sie das Ergebnis der Überprüfung festhalten muss. Die Prüfung entspricht vom Inhalt und Umfang her derjenigen der Gesamtbeurteilung im heutigen ISIS.
Wie heute im ISIS (vgl. Art. 25 Abs. 3 ISV-NDB), dürfen Daten, die als ungesichert gekennzeichnet sind, nur unter abschliessend aufgezählten Voraussetzungen bis zur nächsten periodischen Überprüfung weiterverwendet werden (vgl. Abs. 3). Auf Wunsch der nachrichtendienstlichen Aufsicht wurde die Aufbewahrungsfrist der ungesicherten Daten mit dem Rhythmus der periodischen Prüfung abgestimmt und beträgt neu fünf Jahre.
Objekte, die als Drittpersonen gekennzeichnet sind, sind ebenfalls bei der ersten periodischen Prüfung zu löschen (vgl. Abs. 4). Ihre maximale Aufbewahrungsfrist beträgt somit fünf Jahre. Auch diese Angleichung an den Rhythmus der periodischen Prüfung entspricht einer Anregung der nachrichtendienstlichen Aufsichtsstelle.
Art. 28 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsfristen für Daten in IASA-GEX NDB entsprechen exakt denjenigen des heutigen ISIS (vgl. Art. 26 ISV-NDB).
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den INDEX NDB
Art. 29 Struktur
Der INDEX NDB wird neu als eigenes Informationssystem geregelt, das seine formell gesetzliche Grundlage in Artikel 51 NDG findet und aus den folgenden drei Teilen besteht:
Er enthält ein Verzeichnis zur Feststellung, ob der NDB in IASA NDB oder IASA-GEX NDB Daten über eine natürliche oder juristische Person, einen Gegenstand oder ein Ereignis bearbeitet (IASA INDEX; vgl. Bst. a). Darin sind die gleichen Objekte zu natürlichen oder juristischen Personen, Gegenstände und Ereignisse abgebildet, wie heute im ISIS- und ISAS-Index.
Dazu kommt neu ein Bereich zur Ablage, Erfassung, Bearbeitung, Abfrage und Auswertung von Daten aus Vorabklärungen der kantonalen Vollzugsbehörden (KND INDEX; vgl. Bst. b). Hier können die kantonalen Vollzugsbehörden Daten bearbeiten, bevor sie diese soweit verdichtet haben, dass sie dem NDB Bericht erstatten können. Diese Daten werden heute bei den kantonalen Vollzugsbehörden geführt, unterstehen aber den Bestimmungen des BWIS und sind streng von den übrigen Daten der kantonalen Vollzugsbehörden zu trennen. Neu sollen diese Daten in einem Informationssystem des NDB geführt werden, was dazu führt, dass diese leichter von der Qualitätssicherungsstelle des NDB eingesehen und geprüft werden können. Auch die Behandlung von Auskunftsgesuchen gemäss Artikel 63 NDG wird dadurch vereinfacht. Darüber hinaus trägt diese Lösung der Datensicherheit (bei der Übermittlung von den kantonalen Vollzugsbehörden an den NDB) Rechnung.
Dazu kommt ein Bereich zur Erstellung, Auftragsverwaltung und Ablage der Berichte der kantonalen Vollzugsbehörden sowie zur Ablage der vom NDB erhaltenen Produkte (vgl. Bst. c). Ein Bericht wird dann vom NDB abgenommen, wenn dieser entweder dem erteilten Auftrag des NDB entspricht oder wenn der Bericht aufgrund des allgemeinen Informationsauftrages selbständig erstattet wurde, der Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG gegeben ist und die Informationen im Bericht erheblich und richtig sind. Auch die Auftragsverwaltung wird heute bei den kantonalen Vollzugsbehörden geführt und untersteht den Bestimmungen des BWIS. Informationen, die der NDB den kantonalen Vollzugsbehörden zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben zukommen lässt, können ebenfalls hier abgelegt werden.
Art. 30 Daten
Der Inhalt des Index wird in Artikel 51 Absatz 3 NDG ausführlich geregelt, weshalb im vorliegenden Entwurf auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. Abs. 1).
Wie heute (vgl. Art. 16 Abs. 5 und 22 Abs. 5 ISV-NDB) gibt es in Absatz 2 einen Vorbehalt im Sinne des Quellenschutzes von Artikel 35 NDG. Die in IASA NDB oder IASA-GEX NDB bearbeiteten Daten von natürlichen und juristische Personen