Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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Bundesarchiv ab (vgl. Abs. 2). Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zusätzlich eine Stichprobe gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch (vgl. Abs. 4).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die periodische Überprüfung durchgeführt haben, halten zur besseren Nachvollziehbarkeit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Qualitätssicherungsstelle des NDB fest (vgl. Abs. 3).
Art. 50 Aufbewahrungsdauer
Um die qualitativ hochwertigen und strukturieren Daten des OSINT-Portals über einen längeren Zeitraum zu nutzen und mittels Analysetools aussagekräftig auswerten zu können (z.B. Verfolgen der Entstehung und Ausbreitung des Islamischen Staates IS und seiner Aktivitäten in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Internets) wurde die Aufbewahrungsfrist auf 20 Jahre festgelegt.
10. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über Quattro P
Art. 51 Struktur
Diese Bestimmung wurde unverändert vom heutigen Artikel 33 Absatz 2 ISV-NDB übernommen.
Art. 52 Daten
Der Inhalt von Quattro P ist unverändert geblieben und entspricht dem heutigen Artikel 34 Absatz 1 ISV-NDB (vgl. Abs. 1).
Sollen Daten aus Quattro P verwendet oder weitergegeben werden, sind diese zunächst nach den Regeln, welche für die Ablage bzw. Erfassung von Informationen gelten, in IASA NDB, IASA-GEX NDB oder GEVER zu überführen (vgl. Abs. 2).
Werden Daten automatisiert abgelegt und nicht manuell triagiert, muss vorgängig die Qualität der Quelle geprüft werden (vgl. Abs. 3). Dies geschieht durch festgelegte Prozesse und Vorgaben. So beruht beispielsweise die automatisierte Ablage der Daten in Quattro P auf einer vom Bundesrat genehmigten vertraulichen Länderliste. Bei Treffern findet eine manuelle Prüfung statt und die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft im Rahmen von Stichproben, ob Daten zu Ländern erfasst wurden, welche nicht auf der Länderliste figurieren.
Eine Übersicht über die Personendaten und die individuellen Zugriffsrechte finden sich im Anhang 11 (vgl. Abs. 4).
Art. 53 Zugriffsrechte
Die Zugriffsberechtigungen sind unverändert geblieben und entsprechen dem heutigen Artikel 35 ISV-NDB.
Art. 54 Periodische Überprüfung
Absatz 1 schreibt vor, dass die für die Datenerfassung in Quattro P zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB neu eine periodische Prüfung durchführen müssen. In diesem Sinne beurteilen sie mindestens alle fünf Jahre, ob die Daten, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermittelt haben und in Quattro P abgelegt wurden, mit der vom Bundesrat festgelegten Liste nach Artikel 55 Absatz 4 NDG übereinstimmen und ob diese für die Aufgabenerfüllung des NDB nach Artikel 6 NDG noch benötigt werden. Ändert die Bundesratsliste, ist der Datenbestand entsprechend anzupassen. Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zusätzlich Stichproben gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch (vgl. Abs. 3).
Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen und dem Schweizerischen Bundesarchiv abzuliefern (vgl. Abs. 2).
Art. 55 Aufbewahrungsdauer
Die maximale Aufbewahrungsdauer für die Daten in Quattro P beträgt wie heute höchstens fünf Jahre (vgl. Art. 36 ISV-NDB).
11. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über ISCO
Art. 56 Struktur
Neu wird ISCO aus Gründen der Transparenz als eigenes Informationssystem ausgewiesen, das aus einer Aktenablage zur Verwaltung und Steuerung der Aufklärungsmittel sowie zum Controlling und Reporting besteht. Die Ablage der diesbezüglichen Daten wird heute in den Bestimmungen zu GEVER geregelt (vgl. insb. Art. 38 Abs. 1 Bst. e ISV-NDB).
Art. 57 Daten
Der Inhalt von ISCO richtet sich nach Artikel 56 Absatz 2 NDG (vgl. Abs. 1) und besteht insbesondere aus Aufklärungsaufträgen mit dem Zentrum für elektronische Operationen der Führungsunterstützungsbasis der Schweizer Armee (FUB ZEO). Die Resultate der Funk- und Kabelaufklärung werden aber nicht in ISCO abgelegt, sondern in IASA NDB oder dem Restdatenspeicher und können in ISCO referenziert werden (Beispiel für den Ablauf: Ein in IASA NDB erfasstes Objekt (Tf-Nummer) soll durch die FUB ZEO aufgeklärt werden. Die Tf-Nummer sowie der Auftrag an die FUB ZEO werden in ISCO erfasst, damit die Steuerung und Compliance lückenlos sichergestellt werden kann. Anschliessend wird die TF-Nummer als Target an die FUB ZEO übermittelt. Das Resultat der Aufklärung wird in Form eines COMINT-Reports an den NDB übermittelt und fliesst als Originaldokument in IASA NDB mit Referenzierung zum ISCO.)
Werden Daten automatisiert abgelegt und nicht manuell triagiert, muss vorgängig die Qualität der Quelle geprüft werden (vgl. Abs. 3). Dies geschieht durch festgelegte Prozesse und Vorgaben. So wird der Leistungsauftrag (z.B. Telefonnummer) von den Mitarbeitenden des NDB überprüft und manuell geladen. Die Resultate (z.B. Verbindungsdaten) werden vom Sensor (z.B. Mitarbeiter des FUB ZEO) auf den Aufgabenbezug nach Artikel 6 NDG hin geprüft an den NDB übermittelt und automatisch in ISCO abgelegt.