Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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1. Verordnung vom 1. Dezember 19998 über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit
Mit der Schaffung des NDG fallen die meisten Regelungsinhalte der Verordnung über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung) weg, weshalb die verbleibenden Artikel 3, 4 und 4a neu in der Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung vom 27. Juni 20019 (VSB) respektive Artikel 5 in der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei vom 30. November 200110 geregelt werden sollen. Somit kann die BWIS-Abgeltungsverordnung aufgehoben werden.
Änderung:
2. Verordnung vom 27. Juni 200111 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB)
Die Änderung der VSB ist durch die Änderung des Bundesgesetzes vom 21 März 199712 über Maßnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) im Rahmen des NDG bedingt. Durch materielle Änderungen ergeben sich zudem formelle Anpassungen.
Artikel 2 Absatz 4 enthält die bisherige Regelung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a.
Artikel 3 erhält einen neuen Sachtitel und beschränkt sich somit auf Ausführungen betreffend Hausrecht. Absatz 1 übernimmt die konkrete Bestimmung, wer das Hausrecht ausübt, aus dem bisherigen Gesetzestext (Art. 23 Abs. 2 BWIS), der neu nur noch allgemein („Bund“) formuliert ist. Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Absatzes 1. Der bisherige Absatz 2 Buchstabe b muss aufgehoben werden, weil die entsprechende gesetzliche Grundlage aufgehoben wird (bisheriger Art. 23 Abs. 1 Bst. c BWIS).
Die Artikel 6 Absätze 1bis und 1ter sowie 7 Absatz 1bis werden der neuen gesetzlichen Grundlage (Art. 23 Abs. 1bis BWIS) angepasst. Die völkerrechtlich geschützten Personen werden in Artikel 6 Absatz 1bis Buchstabe c separat aufgeführt, da für sie andere rechtliche Grundlagen gelten, insbesondere verschiedene internationale Abkommen13und internationales Gewohnheitsrecht, in Verbindung mit Artikel 4 Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200714 sowie Artikel 24 BWIS.
Durch die Aufhebung der BWIS-Abgeltungsverordnung werden die Bestimmungen über die Abgeltung an Kantone, die in grossem Ausmass Leistungen für den Schutz von Personen und Gebäuden erbringen (Art. 28 Abs. 2 BWIS), neu in der VSB ausgeführt. Die neuen Artikel 12a–12c VSB entsprechen den bisherigen Artikeln 3–4a der BWIS-Abgeltungsverordnung
Artikel 13 führt die mit den Artikeln 23a–23c BWIS neu geschaffene formell-gesetzliche Grundlage aus. Es geht um das Informations- und Dokumentationssystem des Bundessicherheitsdienstes (BSD) von fedpol. Der BSD benötigt und bearbeitet Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen zur Wahrnehmung seines Schutzauftrags nach dem 5. Abschnitt des BWIS.
Auf die bisherigen konkreten Verweise in Artikel 15 Absätze 2 und 3 (auf Art. 23 Abs. 2 BWIS bzw. Art. 20 Datenschutzverordnung, SR 235.11 und Art. 23 Bundesinformatikverordnung, SR 172.010.58) wird verzichtet, da diese Erlasse geändert oder aufgehoben wurden. Der Verweis in Absatz 3 zur Datensicherheit umfasst sämtliche datenschutzrelevanten Bestimmungen. Zur Anpassung an aktuelle Gegebenheiten wird in Absatz 2 ergänzt, dass Hausrechtsinhaber beim BSD den Einsatz von Videokameras nicht nur innerhalb, sondern auch ausserhalb des Gebäudes beantragen können, um die nahe Umgebung des Gebäudes zu überwachen. Die neue Regelung in Artikel 23a Absatz 3 BWIS, wonach Daten spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet werden müssen, muss für Bildaufzeichnungen konkret geregelt werden. Die bisher in Absatz 5 festgelegte Frist zur Vernichtung von Bildaufzeichnungen mit personenbezogenen Daten (spätestens 14 Tage seit der Aufzeichnung) hat sich in den Fällen, in welchen die Daten aufgrund eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens sichergestellt wurden, als deutlich zu kurz erwiesen. Gemäss Artikel 15 Absatz 4 dürfen die Daten vom BSD nämlich nur gestützt auf eine richterliche Verfügung herausgegeben werden. Dass bei einem Ereignis (z. B. Einbruch) das Entdecken, Abklären, Anzeigen und Erwirken einer richterlichen Verfügung innerhalb von 14 Tagen seit dem Ereignis erfolgen kann, ist in der Praxis kaum möglich. Deshalb wird die Frist auf 30 Tage verlängert. Die Daten müssen demnach nicht schon nach 14 Tagen vernichtet werden.
5. Verordnung vom 30. November 200115 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
Wie in Ziffer 1 bereits erwähnt, wird der Artikel 5 der BWIS-Abgeltungsverordnung neu in Artikel 10a der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei geregelt.
7. Verordnung vom 15. Oktober 200816über das automatisierte Polizeifahndungssystem
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hat zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach Massgabe des NDG gemäss Artikel 5 Buchstabe j Verordnung vom 15. Oktober 200817 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) Zugriff auf RIPOL zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von
8 SR 120.6
9 SR 120.72
10SR 360.1
12SR 120
13Art. 39 Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01);
Art. 53 Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02);
Art. 43 Übereinkommen vom 8.12.1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2)
14SR 192.12
15SR 360.1