Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten

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andere Ämter abgeliefert werden, Informationen, welche in ein anderes Informationssystem übertragen und durch dieses abgeliefert werden, etc.), gehören nicht ins Archivierungsmodul und sind zu vernichten.

Art. 9 Archivierung

Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen des NDB wird ausführlich in Artikel 68 NDG geregelt.

Daten aus Vorabklärungen und Auftragsverwaltungsdaten der kantonalen Vollzugsbehörden fliessen in IASA NDB, IASA-GEX NDB, den INDEX NDB oder ins Informationssystem zur Geschäftsverwaltung (GEVER) ein, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des NDB nach Artikel 6 Absatz 1 NDG notwendig ist. und werden über diese Informationssysteme abgeliefert (vgl. Abs. 2). Eine Doppelablieferung würde keinen Sinn ergeben.

3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über den Datenschutz und Daten-sicherheit Art. 10 Auskunftsrecht von betroffenen Personen

Das Auskunftsrecht betroffener Personen wird ausführlich in Artikel 63 NDG geregelt. Auf Verordnungsstufe sind deshalb keine zusätzlichen Ausführungsbestimmungen notwendig.

Art. 11 Qualitätssicherung

Bei Artikel 11 des vorliegenden Verordnungsentwurfs handelt es sich um den zentralen Artikel zur Qualitätssicherung der Daten des NDB. Gemäss Artikel 45 Absatz 4 NDG hat der NDB periodisch in allen Informationssystemen zu prüfen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterhin notwendig sind. Diese Aufgabe wird primär von den erfassenden Stellen, also den Spezialisten, wahrgenommen, was einen grösseren Einbezug des Sachwissens zum Beispiel der Auswertung in die Qualitätssicherung ermöglicht. Dieser Einbezug des analytischen Fachwissens bei der Qualitätssicherung der Daten entspricht einer expliziten Forderung der GPDel im ISIS-Bericht von 2010 und wurde vom Bundesrat bereits im Rahmen der ZNDG-Revision auf die Qualitätssicherung der Auslanddaten des NDB umgesetzt. Die Zuständigkeiten und Fristen sowie der Umfang der periodischen Prüfungen werden in den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Informationssystems geregelt (vgl. Abs. 1).

Der Absatz 2 entspricht im Prinzip dem heutigen Artikel 13 Absatz 4 ISV-NDB. Die Pflicht zur Stichprobenkontrolle wird jedoch auf sämtliche Informationssysteme ausgedehnt (heute sind ISIS und das Informationssystem Äussere Sicherheit ISAS davon ausgenommen). Im Unterschied zur periodischen Überprüfung, für die primär die erfassenden Stellen zuständig sind, wird die Stichprobenkontrolle ausschliesslich durch die Qualitätssicherungsstelle des NDB vorgenommen. Es werden nicht sämtliche Daten der Informationssysteme geprüft, sondern nur eine Auswahl, welche für die Stichprobe zusammengestellt wurde. Das Resultat der Stichprobenkontrollen fliesst in Empfehlungen und Schulungen insbesondere der erfassenden Stellen ein.

Bereits heute überprüft die Qualitätssicherungsstelle NDB im ISIS jeweils nach der Genehmigung der Beobachtungsliste durch den Bundesrat die Datensätze zu Organisationen und Gruppierungen, welche von der Beobachtungsliste gestrichen wurden und löscht Daten, welche unter die Datenbearbeitungsschranke von Artikel 3 BWIS fallen. Diese Überprüfungen sollen auch unter dem Regime des NDG weitergeführt werden. Neu wird dies sowohl IASA-GEX NDB als auch IASA NDB betreffen, was nun explizit in Absatz 3 festgehalten wird. Die Datenbearbeitungsschranke von heute Artikel 3 BWIS ist neu in Artikel 5 Absatz 5 NDG geregelt.

Werden ausserhalb der Beobachtungsliste oder eines Prüfverfahrens ausnahmsweise Daten nach Artikel 5 Absatz 5 NDG beschafft und personenbezogen erschlossen, muss sichergestellt sein, dass diese gelöscht werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 6 NDG aufgeführten Tätigkeiten ausgeschlossen werden können oder ein Jahr nach der Erschliessung der Daten nicht erwiesen sind. Die Qualitätssicherungsstelle NDB erhält deshalb neu den Auftrag, die Datensätze, welche solche Daten enthalten, mindestens einmal jährlich zu prüfen bzw. zu löschen (vgl. Abs. 4). Heute wurde dies lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilungen getan.

Die umfassendere Rolle der Qualitätssicherungsstelle des NDB wird weiter gestärkt mit dem Auftrag mittels internen Schulungen und regelmässigen Kontrollen für die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu sorgen (vgl. Abs. 5).

Ebenfalls wie heute hat die Direktorin oder der Direktor des NDB die Möglichkeit, die Qualitätssicherungsstelle mit weiteren Überprüfungen in den Informationssystemen zu beauftragen (vgl. Abs. 6).

Art. 12 Verantwortlichkeit und Zuständigkeiten

Die Verantwortlichkeit und Zuständigkeiten haben sich nicht verändert. Die vorliegende Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 13 Absätze 1-3 ISV-NDB, ohne im Hinblick auf den Erlass der Bearbeitungsreglemente zu weit ins Detail zu gehen.

Art. 13 Datensicherheit

Die Bestimmungen zur Datensicherheit haben sich ebenfalls im Vergleich zu heute nicht verändert und entsprechen dem heutigen Artikel 8 ISV-NDB.

Art. 14 SiLAN

Auch die Nutzung und Betreibung des SiLAN erfährt im Vergleich zu heute keine Änderung. Gemäss Absatz 2 dürfen weiterhin im SiLAN Daten aller Klassifizierungsstufen bearbeitet werden.

Neu werden auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf SiLAN haben, um dort ihre Vorabklärungen (KND INDEX), Berichte und die Auftragsverwaltung in einer besonders gesicherten IKT-Umgebung