Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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1 Vorbemerkung
Für das Nachrichtendienstgesetz vom 25 September 20151 (NDG) sind zwei Verordnungen vorgesehen: Einerseits die „allgemeine“ Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), andererseits die „technische“ Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB). Die Struktur der NDV folgt nicht streng jener des NDG, sondern unterstützt primär die externen Nutzer und behandelt Interna für den Nachrichtendienst des Bundes erst am Schluss.
2 Erläuterungen zur NDV
1. Kapitel: Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen
Gegenstand des 1. Abschnitts bilden die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Partnern des NDB im Inland. Sie entsprechen dem heutigen Status Quo und orientieren sich am Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung. Nicht Gegenstand des 1. Abschnitts bilden die konkreten Formen der Zusammenarbeit, so insbesondere diejenige mit den kantonalen Vollzugsstellen. Die diesbezüglichen Befugnisse und Kompetenzen bei der selbstständigen Informationsbeschaffung sind in Artikel 85 NDG (Vollzug durch die Kantone) bereits umfassend geregelt. Selbstredend besteht daneben die Möglichkeit, dass der NDB die kantonalen Vollzugsstellen mit der Durchführung weiterer Massnahmen beauftragt. In diesem Bereich handeln die kantonalen Vollzugsstellen folglich nicht selbständig, sondern mit ausdrücklichem Auftrag des NDB, der dafür auch in der Verantwortung steht.
Art. 1 Zusammenarbeit des NDB mit inländischen _Stellen und Personen
In der Verordnung wurde darauf verzichtet, die Zusammenarbeit und Beauftragung in der Beschaffung nach Artikel 34 NDG sowie die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte nach Artikel 62 NDG expressis verbis zu nennen. Dies weil sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind, somit ohnehin anwendbar sind, vor allem jedoch um unnötige Redundanzen zwischen Gesetz und Verordnung zu vermeiden.
Art. 5 Zusammenarbeit des NDB mit fedpol
Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass sich der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) beim Einsatz und der Nutzung von operativen Ressourcen und Mitteln gegenseitig unterstützen. Damit soll vermieden werden, dass dort, wo es mit den verschiedenen Aufgaben vereinbar ist, kostspieliges Gerät doppelt angeschafft und unterhalten werden muss oder dass es zu Doppelspurigkeiten bei der Ausbildung kommt. Die Weitergabe von Informationen nach Absatz 2 ist nicht abschliessend; fedpol und der NDB arbeiten beispielsweise auch in gemeinsamen Leitungsausschüssen und Gremien wie bei der operativen Koordination der Terrorismusbekämpfung oder im Sonderstab Geiselnahme eng zusammen. Die bisherige Praxis, die bis anhin auf Basis von Vereinbarungen zwischen dem NDB und fedpol geregelt wurde, wird somit weitergeführt.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Stellen
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen orientiert sich an der heutigen Rechtslage und ergänzt diese mit bewährter Praxis.
Art. 7 Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit
Die jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit entspricht heutiger Praxis und wird neu auf Verordnungsebene verankert. Eine summarische Beurteilung der Relevanz dieser Kontakte auf Stufe Bundesrat scheint stufengerecht und rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt, dass der dem Bundesrat vorgeschaltete Sicherheitsausschuss (SiA) das Geschäft vorgängig berät und hier auch vertiefte Abklärungen vorgenommen werden können.
Art. 8 Zuständigkeiten
Gleich wie bisher ist der NDB für nachrichtendienstliche Kontakte im Rahmen des NDG „single point of contact“ zu anderen ausländischen Dienststellen, die Aufgaben im Sinne des NDG erfüllen. Das bisherige bewährte Konzept soll somit weitergeführt werden. Auch vertritt der NDB die Schweiz in internationalen nachrichtendienstlichen Gremien. In beiden Fällen sind Ausnahmen mit Bewilligung des NDB möglich. Im militärischen Bereich ist bei der Festlegung einer gemeinsamen Partnerdienstpolitik und Erstellung einer Kontaktplanung Ansprechpartner des NDB der Militärische Nachrichtendienst (MND), der sich seinerseits insbesondere mit dem Kommando Spezialkräfte (KSK) und den Swiss Armed Forces International Command (SWISSINT) austauscht.
Art. 9 Arten der Zusammenarbeit
Der Artikel konkretisiert Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c NDG, laut dem der NDB gemeinsame Tätigkeiten mit ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden zur Beschaffung und Auswertung von Informationen sowie zur Beurteilung der Bedrohungslage durchführen kann. Dabei kann der NDB wie schon heute auf verschiedene Arten mit ausländischen Dienststellen zusammenarbeiten. Neben der Informationsbeschaffung und gemeinsamen Operationsführung ist die gemeinsame Herstellung von Produkten (Produkte nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung sind beispielsweise Analysen, Lagebeurteilungen und Auswertungen), die Zusammenarbeit bei der Ausbildung (z.B. im Bereich der Analysetätigkeit oder der Sicherheit) und die Realisierung gemeinsamer Projekte (z.B. der Entwicklung von geschützten Kommunikationsmitteln zwischen den Diensten oder der arbeitsteiligen Auswertung von OSINT-Quellen) vorgesehen.
1 SR …; BBl 2015 7211