Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
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8. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die ELD Art. 41 Struktur
Die Struktur der ELD bleibt trotz überarbeiteter Formulierung der Bestimmung im Vergleich zu heute unverändert (vgl. Art. 29 Abs. 2 ISV).
Art. 42 Daten
Der Inhalt der ELD richtet sich nach Artikel 53 Absatz 2 NDG und erfährt ebenfalls im Vergleich zu heute keine Änderung (vgl. Art. 30 Abs. 1 ISV-NDB). Personendaten werden in der ELD nur insofern geführt, als dies zur Lagedarstellung und - beurteilung unbedingt notwendig ist.
Art. 43 Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte auf die ELD richten sich nach Artikel 53 Absätze 3 und 4 NDG und bleiben im Vergleich zu heute unverändert (vgl. Abs. 1 und Art. 32 ISV-NDB).
Wie bis anhin hat der NDB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden bei Ereignissen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Sicherheit führen, zeitlich und inhaltlich begrenzt Zugriff auf die ELD zu gewähren (vgl. Abs. 3). Die Verwendung der Daten durch diese Stellen und Behörden kann gemäss Absatz 4 überprüft werden. Eine Übersicht über die individuellen Zugriffsrechte findet sich im Anhang 8 (vgl. Abs. 5). Die Absätze 2-5 des Entwurfs wurden unverändert von Artikel 32 Absätze 2-4 ISV-NDB übernommen.
Art. 44 Periodische Überprüfung
Die neu vorgesehene periodische Überprüfung der Daten der ELD wird von den für die Datenablage in der ELD zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB vorgenommen (vgl. Abs. 1). Dabei werden alle Informationen, welche im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung sicherheitspolizeilicher Massnahmen nicht mehr benötigt werden und vor mehr als drei Jahren erfasst wurden, gelöscht und dem Schweizerischen Bundesarchiv abgeliefert (vgl. Abs. 2). Die Qualitätssicherungsstelle des NDB führt zusätzlich Stichproben gemäss Artikel 11 Absatz 2 durch (vgl. Abs. 4).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die periodische Überprüfung durchgeführt haben, halten zur besseren Nachvollziehbarkeit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Qualitätssicherungsstelle des NDB fest (vgl. Abs. 3).
Art. 45 Aufbewahrungsdauer
Die maximale Aufbewahrungsdauer wurde unverändert von Artikel 31 ISV-NDB übernommen und beträgt drei Jahre.
9. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über das OSINT-Portal
Art. 46 Struktur
In der heutigen ISV-NDB wird die Struktur des OSINT-Portals nicht ausgewiesen. Aus Gründen der Transparenz wird dies im vorliegenden Entwurf getan. Das OSINT-Portal besteht insbesondere aus einer nach Quellen geordneten Aktenablage zur Erfassung und Auswertung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Art. 47 Daten
Wie beim bisherigen Zwischenspeicher OSINT (vgl. Art. 42 Abs. 1 ISV-NDB) werden im OSINT-Portal öffentlich zugänglichen Daten abgelegt. Bei den Daten im OSINT-Portal handelt es sich jedoch nicht einfach um Kopien von Internetdaten. Es werden hier qualitativ möglichst hochwertige Informationen, die immer einen Bezug zu einem Aufgabengebiet des NDB haben müssen, gesammelt. Die Daten stammen teilweise aus kostenpflichtigen Quellen (versch. Abonnemente von Online Medien) oder können das Ergebnis gezielter Recherchen sein (Dschihadismus-Monitoring). Alle im OSINT-Portal vorhandenen Daten werden nach Quelle und Thematik strukturiert erfasst und können mittels Analysetools ausgewertet und genutzt werden. (vgl. Abs. 1).
Sollen Daten aus dem OSINT-Portal verwendet oder weitergegeben werden, sind diese nach den Regeln, welche für die Ablage bzw. Erfassung von Informationen gelten, in IASA NDB, IASA-GEX NDB oder GEVER zu überführen (vgl. Abs. 2).
Werden Daten automatisiert abgelegt und nicht manuell triagiert, muss vorgängig die Qualität der Quelle geprüft werden (vgl. Abs. 3). Dies geschieht durch festgelegte Prozesse und Vorgaben. So werden im OSINT-Portal lediglich Daten aus öffentlichen Quellen abgelegt, die automatisierte Erfassung betrifft insbesondere Agenturmeldungen und ähnliches.
Eine Übersicht über die Personendaten und die individuellen Zugriffsrechte findet sich im Anhang 9 (vgl. Abs. 4).
Art. 48 Zugriffsrechte
Auf die Daten des OSINT-Portals haben wie heute sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB Zugriff. Neu kann auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff gewährt werden (vgl. Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 und 4 NDG). Eine Übersicht über die individuellen Zugriffsrechte findet sich im Anhang 10 (vgl. Abs. 2).
Art. 49 Periodische Überprüfung
Die neu vorgesehene periodische Überprüfung des OSINT-Portals wird durch die für die Datenablage im OSINT-Portal zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB vorgenommen (vgl. Abs. 1). Diese haben mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zu prüfen, ob die Daten für die Aufgabenerfüllung des NDB gemäss Artikel 6 NDG noch benötigt werden und löschen sämtliche Daten, die älter als 15 Jahre sind und liefern diese dem Schweizerischen