Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Zur Entlastung der Entscheidungsträger und zur Sicherstellung zeitnaher Entscheide sieht die Verordnung vor, dass die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA bzw. des EJPD und daran anschliessend der Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS bei der Bearbeitung eines Falles oder Fallkomplexes (z.B. Entführungsfall XY) auch einmalig erfolgen kann. Eine solche Bewilligung für einen Fall oder Fallkomplex beinhaltet – soweit notwendig – auch mehrfaches Eindringen in Computersysteme oder Computernetzwerke bei der gleichen oder bei unterschiedlichen Personen (soweit diese mit dem bewilligten Fall oder Fallkomplex in Zusammenhang stehen). Mit anderen Worten ausgedrückt handelt es sich um eine zwar umfassende, aber auf einen Fall oder Fallkomplex beschränkte Bewilligung (umfassende Fall- oder Fallkomplex bezogene Bewilligung wie beispielsweise, während der Dauer einer Entführung in Computersysteme der Entführergruppe einzudringen oder die Bewilligung, nach einem abgewehrten Cyberangriff während eines befristeten Zeitraums in die Computersysteme des Angreifers einzudringen, um deren Identität und/oder weitere Angriffe und/oder weitere Opfer festzustellen).
5. Abschnitt: Kabelaufklärung
Auftraggeber eines Kabelaufklärungsauftrages ist der NDB. Die Umsetzung erfolgt jedoch nicht durch den NDB, sondern durch den durchführenden Dienst. Durchführender Dienst ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) der Führungsunterstützungsbasis der Armee. Dieses stellt einerseits durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung einzig im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Genehmigung erfolgt. Anderseits beschafft das ZEO die notwendigen technischen Einrichtungen und ist Kontaktstelle zu den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese haben dem ZEO jederzeit Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen zu gewähren um ihm die Installation von technischen Komponenten zur Erhebung von technischen Angaben oder zur Umsetzung von Kabelaufklärungsaufträgen zu ermöglichen.
Im Rahmen der Erhebung der technischen Angaben durch die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen oder durch das ZEO werden keine Kommunikationsinhalte und keine Verbindungsdaten gespeichert, sondern statistische Angaben über Datenströme auf den Kabelnetzen laufend erhoben. Damit lassen sich die Sende- und Empfangsländer sowie die verwendeten Protokolle und technischen Verfahren erkennen. Daraus lässt sich wiederum die Art und Menge der im Falle einer späteren Ausleitung von Daten notwendigen Ausrüstung bestimmen. Diese statistischen Angaben sind für einen rechtsgenügenden, möglichst fundierten Antrag an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich und erlauben es, diesem im konkreten Anwendungsfall darzulegen, bei welchen Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen potenziell relevante Daten vorliegen.
Im Übrigen können im Rahmen einer Funkaufklärung erfasste Daten auch für die Kabelaufklärungsaufträge verwendet werden.
Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.
Art. 29 Abs. 2 und 3 Datenbearbeitung
Der Begriff Daten ist die Gesamtheit aller Erfassungen aus der Funk- und Kabelaufklärung (Oberbegriff). Er setzt sich zusammen einerseits aus dem Begriff Kommunikation, was den eigentlichen Kommunikationsinhalt der erfassten Daten umfasst (z.B. Sprache, Text, Bilder), und anderseits aus dem Begriff Verbindungsdaten. Verbindungsdaten sind derjenige Teil der erfassten Daten, die nicht Kommunikation sind, angereichert mit den von den Erfassungssystemen hinzugefügten Informationen („Session Related Informations“ wie beispielsweise Zeitpunkt der Erfassung). Davon zu unterscheiden ist der Begriff Resultat, der keine Teilmenge des Begriffs Daten darstellt, sondern vielmehr die aus den Daten erstellten Produkte (d.h. die auftragskonformen Informationen) umfasst, die an den NDB weitergeleitet werden.
Die Fristen von 18 Monaten (Vernichtung erfasste Kommunikation) und 5 Jahren (Vernichtung erfasste Verbindungsdaten) sind identisch mit denjenigen für die Vernichtung der Kommunikation bzw. der Verbindungsdaten bei der Funkaufklärung (vgl. Artikel 4 der zum Jahresende 2012 totalrevidierten Verordnung über die elektronische Kriegsführung und die Funkaufklärung, VEKF; SR 510.292). Gleich wie bei der Funkaufklärung entspricht die Frist von 18 Monaten auch bei der Kabelaufklärung der Zeitdauer, in welcher eine Retrosuche, d.h. ein Durchsuchen gespeicherter Kommunikationsinhalte für einen neuen Kabelaufklärungsauftrag oder für einen neu fokussierten bestehenden Auftrag, eine nachrichtendienstliche Relevanz verspricht bzw. für eine Rückschau nachrichtendienstlich relevant ist (5-Jahres Frist).
Art. 30 Entschädigung für die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen
Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen haben Anspruch auf Vergütung ihrer im Rahmen der Kabelaufklärung erbrachten Leistungen. Bei der aktuellen Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wurde die bisherige Praxis beibehalten, wonach für die Nutzung der Überwachungsinfrastruktur keine Vollkostenentschädigung verlangt werden kann, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung im Anwendungsfall; dieser Grundsatz soll auch für die Kabelaufklärung übernommen werden. Es besteht sonst namentlich kein Anreiz für die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen, nach kostengünstigen Lösungen zu suchen.