Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten

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Art. 68 Zugriffsrechte

Die Zugriffsrechte sind in Artikel 58 Absatz 5 NDG umschrieben (vgl. Abs. 1).

Für jede einzelne Operation sind gesonderte Zugriffsrechte einzurichten (vgl. Abs. 2). Dabei ist sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen Zugriff haben, welche die Operation führen bzw. mit der Durchführung der Beschaffungsmassnahmen und der Auswertung der Ergebnisse beauftragt sind (vgl. Art. 58 Abs. 5 NDG).

Die individuellen Zugriffsrechte werden für jede Beschaffungsmassnahme durch den NDB bewilligt (vgl. Abs. 3).

Art. 69 Verwendungssperre

Sollen Daten verwendet oder weitergegeben werden, sind diese vorher unter den entsprechenden Auflagen in IASA NDB zu überführen (vgl. Abs. 1). Diese müssen im Gegensatz zum Restdatenspeicher angesichts der kurzen Aufbewahrungsdauer in den Speichersystemen nicht vernichtet werden.

Für Daten von unbeteiligten Personen und solchen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 171-173 StPO zusteht, gilt eine absolute Verwendungssperre und sind spätestens 30 Tage nach Beendigung der Massnahme zu vernichten (vgl. Abs. 2). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass solche Daten nicht in Produkte des NDB Eingang finden oder weitergegeben werden.

Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise, ob diese Verwendungssperre eingehalten wird (vgl. Abs. 3).

Art. 70 Aufbewahrungsdauer

Die Daten in den Speichersystemen können zum einen sehr umfangreich sein und zum anderen viele Informationen enthalten, die nichts mit dem Aufklärungsziel zu tun haben, weil sie z.B. rein privater Natur sind. Auch dem Persönlichkeitsschutz Dritter, die z.B. den Fernmeldeanschluss der überwachten Person benutzen, ist Rechnung zu tragen. Oft lässt sich nicht auf Anhieb feststellen, ob bestimmte Kommunikationen relevant sind oder nicht, weil beispielsweise das Kontaktnetz der überwachten Person erst noch identifiziert werden muss oder weil diese zum Schutz ihrer Kontakte konspirative Elemente in der Kommunikation anwendet. Daten, welche nicht für ein laufendes rechtliches Verfahren benötigt werden, werden deshalb rasch wieder gelöscht (vgl. Abs. 1).

Wird eine Mitteilung aufgeschoben, so muss die Löschung spätestens sechs Monate nach der erfolgten Mitteilung erfolgen (vgl. Abs. 2).

Die in Artikel 58 Absatz 3 NDG vorgesehene Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vernichtung von Daten wird dadurch sichergestellt, dass vor der Vernichtung derselben ein Antrag mit den Angaben zu den ausgesonderten und für die Vernichtung bestimmten Daten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden muss (vgl. Abs. 3).

Die Aufbewahrungsdauer für Daten, welche gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 NDG beschafft werden, beträgt drei Jahre (vgl. Abs. 5).

Anhänge 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 17: Kataloge der Personendaten

In den oben genannten Anhängen werden gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a NDG diejenigen Daten ausgewiesen, welche entweder eine Person oder Organisation betreffen oder im Zusammenhang mit einer solchen erfasst werden können.

Sobald die entsprechende formell-gesetzliche Grundlage vorliegt, werden die Kataloge der Personendaten bei der nächsten Revision mit der AHVN13 ergänzt

Anhänge 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18: Zugriffsrechte

In den oben genannten Anhängen werden gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c NDG die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme des NDB ausgewiesen.