Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten

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vorgesehen, dass Zugriffe entzogen werden können, wenn diese während 6 Monaten nicht verwendet wurden (vgl. Abs. 4). Das Applikationsmanagement des NDB wird bereits heute mit entsprechenden Aufträgen betraut.

In Absatz 5 wird klargestellt, dass der NDB nur für den Vollzug der Zugriffsrechte bei den von ihm selbst betriebenen Informationssystemen zuständig ist.

Art. 6 Systemübergreifender Zugriff und temporäre Auswertung

Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Berechtigungen zum systemübergreifenden Zugriff (betrifft alle Informationssysteme), zur systemübergreifenden Erfassung (betrifft nur IASA NDB und IASA-GEX NDB) sowie der Suche und Verteilung von Informationen entsprechen dem heutigen Recht (vgl. Art. 4 ISV-NDB). Die Speichersysteme gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs sind bewusst davon ausgenommen, da diese nur den zuständigen Spezialisten offen stehen und nicht mit den Informationssystemen des NDB vernetzt werden sollen.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass zur Steuerung der Informationsbeschaffung oder zur operativen Analyse im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten (Task Forces, Arbeitsgruppen, etc.) vorübergehend Kopien der Daten der Informations- und Speichersysteme des NDB separat im SiLAN abgelegt und nur den Mitgliedern dieses Projekts zugänglich gemacht werden können. Dies kann geboten sein, um die in Artikel 35 NDG statuierte Pflicht des Quellenschutzes zu erfüllen und entspricht heutiger Praxis und dem Datenhaltungskonzept des NDB. Diese temporären Auswertungen sind vom NDB zu bewilligen. Welche Stelle diese Bewilligung NDB-intern erteilt, wird im Datenschutzkonzept des NDB ausgeführt werden. Nach Abschluss der Arbeiten alle Resultate in die regulären Informationssysteme des NDB übertragen und die Datenkopien auf der Auswerteplattform vernichtet.

Die Qualitätssicherungsstelle des NDB wird diese Auswertungen und deren Notwendigkeit in ihre Stichprobenkontrolltätigkeit einbeziehen.

Temporäre Ablagen werden beispielsweise bei Entführungsfällen erstellt. Die Mitarbeitenden, die den Fall bearbeiten, sind darauf angewiesen, dass sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Entführung stehen, aus allen Informationssystemen des NDB zusammengezogen und auf einer Plattform gemeinsam ausgewertet werden können. Nach Abschluss der Arbeiten werden alle Resultate in die regulären Informationssysteme des NDB übertragen und die Datenkopien auf der Auswerteplattform gelöscht.

Art. 7 Operationsbezogene Daten

Bei operationsbezogenen Daten (bspw. operativ notwendige Informationen zu menschlichen Quellen des NDB, zu deren Identität, Auswahl, Risikobeurteilung, Quellenführung, etc.) ist es regelmässig aus Gründen des Quellenschutzes gemäss Artikel 35 NDG oder zum Schutz der Durchführung einer Operation angezeigt, diese ausserhalb der Informationssysteme des NDB zu führen (vgl. Abs. 1). Dadurch kann sichergestellt werden, dass nur ein ganz enger Kreis von Personen auf diese heiklen Daten zugreifen kann, nämlich diejenige Person, welche mit der Führung einer Operation beauftragt ist oder deren Stellvertreter (vgl. Abs. 3). Eine Online-Abfrage existiert nicht.

Aus Sicherheitsgründen werden diese Daten in besonders geschützten Behältnissen (bspw. Safe) oder Räumlichkeiten (mit Zutrittsbeschränkungen) aufbewahrt (vgl. Abs. 2).

Die von den Quellen gelieferten nachrichtendienstlichen Erkenntnisse fliessen anonymisiert in Form von HUMINT-Berichten in die ND-relevanten Daten (IASA NDB oder IASA-GEX NDB) ein (vgl. Abs. 4). Das Auskunftsrecht betroffener Personen kann wird somit einerseits über diese Systeme und andererseits über die Plattformen der operationsbezogenen Daten garantiert.

Die oder der Leiter/in des Direktionsbereichs Beschaffung ist verpflichtet, periodisch zu prüfen, ob die Daten unter Berücksichtigung der aktuellen Lage für die Aufgabenerfüllung des NDB gemäss Artikel 6 NDG noch benötigt werden (vgl. Abs. 5).

Wie heute, dürfen diese Daten maximal 45 Jahre aufbewahrt werden (vgl. Abs. 6).

Art. 8 Löschen von Daten

Die Bestimmungen in diesem Artikel entsprechen dem heute geltenden Recht (vgl. Art. 7 ISV-NDB).

Die maximale Aufbewahrungsdauer wird bei den entsprechenden Informations- und Speichersystemen geregelt und ist je nach Herkunft, Zweck der Datenbearbeitung und Aufgabengebiet unterschiedlich (vgl. Abs. 1).

In IASA NDB und IASA-GEX NDB sind Objekte zu löschen, wenn diese nicht mehr mit zusätzlichen Informationen (Quellendokumenten) verbunden sind. Dies, damit keine Person verzeichnet ist, zu der man keine zusätzlichen Informationen hat und nicht mehr nachvollziehen kann, weshalb sie einst erfasst wurde (vgl. Abs. 2).

Analog dem heutigen ISIS, dürfen in IASA-GEX NDB keine Originaldokumente abgelegt werden, ohne dass diese strukturiert durch Quellendokumente und Objekte erfasst werden (vgl. die neu explizite Regelung in Art. 24 Abs. 4 des Entwurfs). Dies heisst umgekehrt, dass ein Originaldokument gelöscht werden muss, wenn das letzte darauf referenzierte Quellendokument gelöscht wurde (vgl. Abs. 3). Grund dafür ist die in IASA-GEX NDB vorgesehene Erfassungskontrolle, die nur dann möglich ist, wenn Originaldokumente strukturiert erfasst werden.

Diese Vorschrift existiert nicht für IASA NDB. Dort können auch nicht referenzierte Originaldokumente bei Bedarf bis zur maximalen Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden (vgl. Abs. 4).

Absatz 5 enthält ebenfalls keine inhaltlichen Neurungen. Er stellt aber klar, dass nur die gelöschten und zur Archivierung bestimmten Daten in das Archivierungsmodul übertragen werden müssen. Daten, die gelöscht jedoch nicht dem Schweizerischen Bundesarchiv abgeliefert werden müssen (bspw. Fehlerfassungen, Informationen, welche bereits durch