Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten

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1. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Datenschutz und Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip

Die Regelung über die Bekanntgabe von Personendaten nach heutigem Recht hat sich gut bewährt; sie wird von der Verordnung weitestgehend übernommen.

Art. 32 Bekanntgabe von Personendaten durch kantonale Vollzugsbehörden

Grundlage von Artikel 32 bildet in erster Linie Artikel 46 Absatz 3 NDG, welcher die Datenbearbeitung in den Kantonen regelt.

Die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 der Verordnung hat Ausnahmecharakter und soll einzig in notwehr- oder notstandsähnlichen Situationen schnelles behördliches Handeln ermöglichen. Die kantonalen Vollzugsbehörden entscheiden in eigener Verantwortung über das Vorliegen einer solchen Situation. Nach Absatz 4 ist der NDB gleich wie bei anderen Dringlichkeitsfällen anschliessend umgehend zu benachrichtigen.

Art. 33 Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden

Für die Strafverfolgungsbehörden im zivilen Bereich kann auf Artikel 12 StPO verwiesen werden. Zu den Strafverfolgungsbehörden im militärischen Bereich gehören Oberauditorat, Militärjustiz und Militärpolizei, so dass auch hier eine gesetzliche Grundlage für den Informationsaustausch besteht.

Art. 35 Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip

Neu gegenüber heute ist, dass nach Artikel 67 NDG das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046 nicht (mehr) für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung gilt. In der Verordnung wird präzisiert, dass jene amtlichen Dokumente unter die Ausnahmebestimmung fallen, die direkte oder indirekte Rückschlüsse über die Informationsbeschaffung zulassen, und zählt beispielshaft und nicht abschliessend drei typische Anwendungsfälle auf (z.B. Informationen über die operativen Mittel, Methoden und Kontakte des NDB). In Bezug auf die in Buchstabe a erwähnten nachrichtendienstlichen Produkte (z.B. Bericht an den Bundesrat) bleibt zu betonen, dass nur jene darunterfallen, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann. Da nicht abschliessend, können auch andere amtliche Dokumente unter die Ausnahmebestimmung fallen. Denkbar sind etwa solche, die aus der Informationsbeschaffung gewonnene ermittlungstaktische Schlussfolgerungen beinhalten oder Rückschlüsse auf weitere Informationsbeschaffungsmassnahmen zulassen.

2. Abschnitt. Archivierung

Art. 36

Es wird auf die Erläuterungen zum nachfolgenden Artikel 57a verwiesen.

4. Kapitel: Politische Steuerung und Verbote

Art. 37 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

Der engere sicherheitspolizeiliche Bereich wird vom NDG im Zuständigkeitsbereich des VBS abgedeckt. Anträge betreffend die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen dürften deshalb in erster Linie von ausserhalb des VBS eingereicht werden. So wäre es beispielsweise denkbar, dass das Eidg. Finanzdepartement den Einsatz des NDB beantragt, um Erkenntnisse über Absichten ausländischer Staaten zu gewinnen, die dem Finanzplatz Schweiz aus wirtschaftlichen Interessen schaden wollen.

Jedes Departement und jeder Kanton kann einen entsprechen Antrag einreichen. Im Sinne einer Ordnungsvorschrift sieht die Verordnung eine vorgängige Konsultation des NDB vor, um sicherzustellen, dass der beantragte Einsatz des NDB auch tatsächlich umsetzbar ist. Der Antrag hat sich u.a. zur konkreten Bedrohung als solches und zur Dauer des beantragten Einsatzes des NDB zu äussern bzw. die Einsatzdauer ist im jeweiligen Beschluss des Bundesrates zeitlich zu begrenzen. Ist keine Begrenzung nach Tagen, Monaten oder Jahren möglich, wird festzulegen sein, in welchem Zeitintervall der Einsatz des NDB zu überprüfen ist, und/oder welche Kriterien für die Weiterführung oder Beendigung des Einsatzes massgebend sind. Auch die einzusetzenden nachrichtendienstlichen Mittel sind zu konkretisieren. Hier wird sich in erster Linie die Frage stellen, ob auf den Einsatz bestimmter nachrichtendienstlicher Mittel verzichtet werden soll, wie z.B. auf das Eindringen in fremde Computersysteme (Art. 36 Abs. 2 NDG) oder etwa das Anwerben von menschlichen Quellen im Ausland.

Um Aussicht auf Erfolg zu haben, werden sich Aufträge, die den Aufbau von besonderen personellen Ressourcen und von besonderem Wissen erfordern, über einen angemessenen Zeitraum erstrecken müssen. Der NDB hat und schafft keine personellen oder finanziellen Ressourcen auf Reserve.

Art. 38 und 39 Prüfverfahren bzw. Einstellung von Prüfverfahren

Das Prüfverfahren ist im NDG nicht ausdrücklich vorgesehen. Es dient der Klärung, ob eine Person bzw. Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste zu setzen ist. Dazu sammelt und bearbeitet der NDB alle sachdienlichen Daten; Artikel 5 Absatz 8 NDG ist anwendbar. Sobald Klarheit über das weitere Vorgehen besteht, ist das Prüfverfahren einzustellen. Klarheit über das weitere Vorgehen besteht im Wesentlichen dann, wenn eine Aufnahme in die Beobachtungsliste erfolgt (Verdacht bestätigt sich) oder wenn die zum Prüfverfahren führenden Anhaltspunkte entkräftet wurden, also keine Aufnahme in die Beobachtungsliste erfolgt (Verdacht bestätigt sich nicht) oder wenn innert zweier Jahre nach Eröffnung des Prüfverfahrens keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden können

6 SR 152.3