Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
werden ausnahmsweise nicht in den INDEX IASA NDB aufgenommen, wenn dies aus Gründen des Quellenschutzes als geboten erscheint. Diese Praxis hat sich in der Vergangenheit bewährt.
Gemäss Artikel 44 Absatz 1 NDG dürfen auch die kantonalen Vollzugsbehörden besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten. Der INDEX NDB kann demzufolge auch solche Daten enthalten (vgl. Abs. 3).
Gemäss heutiger Praxis werden Daten zu (ISIS-)Drittpersonen nicht in den Index aufgenommen. Dies soll auch in Zukunft so bleiben, da Drittpersonen nur über den Bezug zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine Relevanz zu den Aufgabengebieten des NDB nach Artikel 6 NDG haben. Dies wird nun ausdrücklich in Abs. 4 geregelt ist.
Ebenfalls wie heute sehen die Absätze 5 und 6 vor, dass der Katalog der Personendaten im Anhang aufgelistet wird und das VBS die Datenfelder festlegt.
Art. 31 Datenbearbeitung durch die kantonalen Vollzugsbehörden
Die kantonalen Vollzugsbehörden haben sich sowohl bei der Bearbeitung von konkreten Aufträgen des NDB als auch bei der selbstständigen Berichterstattung an die Schranken des NDG zu halten (vgl. Abs. 1). Das heisst, ein Bezug zum Aufgabengebiet des NDB nach Artikel 6 NDG muss immer (auch bei der Erfassung von Personendaten in den Vorabklärungen gemäss Art. 29 Bst. b des Verordnungsentwurfs) gegeben sein und die Datenbearbeitungsschranke von Artikel 5 Absatz 5 NDG muss eingehalten werden.
In der Vernehmlassung zum NDG hatten die kantonalen Vollzugsbehörden den Wunsch geäussert, gegenseitig Zugriff auf ihre Vorabklärungen gemäss Artikel 29 Bst. b des Verordnungsentwurfs nehmen zu können. Dies um kantonsübergreifend festzustellen, ob bereits über eine natürliche oder juristische Person, einen Gegenstand oder ein Ereignis von einer kantonalen Vollzugsbehörde Abklärungen getätigt werden. Die Anzahl von Personen, die in unterschiedlichen Kantonen leben, arbeiten oder tätig sind, hat stark zugenommen. Die Koordination der für die Vorabklärungen notwendigen Arbeiten erlaubt ein zielgerichteteres und damit auch schlankeres Vorgehen der kantonalen Vollzugsbehörden. Dieses Anliegen wurde in Absatz 2 aufgenommen. Werden im Rahmen von Vorabklärungen Objekte erfasst, soll es somit möglich sein, anderen kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf diese zu gewähren.
Variante zu Absatz 2
Die KKPKS hat angeregt, dass die kantonalen Vollzugsbehörden jederzeit die Möglichkeit haben sollen, abzuklären, ob eine andere kantonale Vollzugsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit bereits Informationen zu einer bestimmten Person oder Organisation getätigt hat. Eine Kann-Formulierung genüge nicht, die Kantone müssten proaktiv einen abschliessenden Abgleich der kantonalen Bereiche im INDEX NDB vornehmen können.
Zu Artikel 31 Absatz 2 stehen somit 2 Varianten zur Diskussion. Welcher Variante der Vorzug gegeben wird, entscheidet sich nach den Präferenzen im Vernehmlassungsverfahren.
Art. 32 Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte auf die Daten im INDEX NDB richten sich nach Artikel 51 Absatz 4 NDG und entsprechen dem heutigen Umfang.
Wie bereits erwähnt, ist in Artikel 31 des vorliegenden Verordnungsentwurf vorgesehen, dass die kantonalen Vollzugsbehörden gegenseitig Zugriff auf ihre Vorabklärungen gemäss Artikel 29 Buchstabe b des Entwurfs nehmen können. Dies um Doppelspurigkeiten zu verhindern. Die Mitarbeitenden des NDB erhalten lediglich ein Leserecht in der Auftragsverwaltung des Index KND, auf die Vorabklärungen sind sie nicht zugriffsberechtigt. Lediglich die Qualitätssicherungsstelle des NDB kann für die periodische Überprüfung der Personendaten im Index KND nach Artikel 33 Buchstabe b auch auf die Daten der Vorabklärungen zugreifen. Wie heute verweist Abs. 2 für die Übersicht über die individuellen Zugriffsrechte auf den Anhang 4.
Art. 33 Periodische Überprüfung der Personendaten
In den IASA INDEX nach Artikel 29 Buchstabe a des Verordnungsentwurfs werden nur diejenigen Daten gespiegelt, die in IASA NDB und IASA-GEX NDB erfasst und nach den für diese Informationssysteme geltenden Vorschriften (periodisch) überprüft werden. Von dem her erübrigt sich im IASA INDEX selber eine periodische Überprüfung. Es ist jedoch angezeigt, dass die Qualitätssicherungsstelle des NDB periodisch überprüft, ob die Vorgaben zur Aufnahme der Daten von IASA NDB und IASA-GEX NDB eingehalten werden. Dies wird sie einmal jährlich tun (vgl. Abs. 1 Bst. a).
Die Daten nach Artikel 29 Buchstabe b und c des Verordnungsentwurfs werden, soweit relevant und genügend verdichtet, in IASA NDB oder IASA-GEX aufgenommen und nach den für diese Informationssysteme massgebenden Vorschriften periodisch überprüft. Die Qualitätssicherungsstelle des NDB hat zudem den Auftrag einmal jährlich zu prüfen, ob die Bearbeitung der Daten durch die kantonalen Vollzugsbehörden im Vollzug des NDG erfolgt, die Datenbearbeitungsschranke von Artikel 5 Absatz 5 NDG eingehalten wird und ob die Daten nicht länger als fünf Jahre aufbewahrt werden (vgl. Abs. 1 Bst. b). Gegebenenfalls korrigiert oder löscht sie Daten und führt Schulungen durch. Sie konzentriert sich dabei je nach Kontrollplan auf die Datenbearbeitung einer oder mehrerer kantonalen Vollzugsbehörden.
Die Qualitätssicherungsstelle hält zur besseren Nachvollziehbarkeit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht an die Direktorin oder den Direktor des NDB fest (vgl. Abs. 2).
Art. 34 Aufbewahrungsdauer
Die maximale Aufbewahrungsdauer von Daten des IASA INDEX gemäss Artikel 29 Buchstabe a des Verordnungentwurfs richtet sich nach den Bestimmungen, welche für die Informationssysteme gelten, aus denen die Daten stammen (für Daten aus IASA NDB nach Art. 21 und für Daten aus IASA-GEX NDB nach Art. 28 des vorliegenden Entwurfs). Die Löschung von Daten in diesen Informationssystemen führt automatisch zur Löschung der Daten im IASA INDEX, da es sich lediglich um Spiegelbilder handelt (vgl. Abs. 1).