Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/4: Ausführungsbestimmungen zum Nachrichtendienstgesetz: Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV) und Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) · 22 Seiten

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Art. 47 Durchführende Stelle

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der NDB für Taschen-, Personen- und Raumkontrollen Dritte beiziehen kann. Es geht also nicht um die Abgabe der Verantwortung für die Durchführung der Massnahme (die vollumfänglich beim NDB bleibt), sondern einzig um den Beizug von unter der Verantwortung des NDB agierenden „Hilfskräften“.

Art. 48 Taschen- und Personenkontrollen

Die im NDG als Gesetz im formellen Sinn verankerte Befugnis des NDB zur Durchführung von Taschen- und Personenkontrollen schliesst im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips den zur Umsetzung und nötigenfalls auch Durchsetzung erforderlichen Zwang mit ein. Der NDB kann somit die Kontrollen selbst durchführen. Ergibt sich aus der Kontrolle, dass die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens (z.B. Datendiebstahl) erfüllt sein könnten, ist der NDB gestützt auf Artikel 218 StPO (Jedermannsrecht) befugt, eine auf frischer Tat ertappte Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten (vorläufige Festnahme), wobei auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden muss. Die Massnahme darf nur eingesetzt werden, wenn sie unbedingt nötig ist und Gewalt darf nur als äusserstes Mittel angewendet werden (Art. 200 StPO). Genügt eine mildere Massnahme, um die Person der Strafverfolgung zuzuführen, so ist ein Festhalten nicht erlaubt. Als weitere Schutzmassnahme soll auch ausgehende Post stichprobenweise auf ihren Inhalt hin überprüft werden können. Eine Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs liegt hier keine vor, weil die Kontrolle nicht private Post, sondern die Amtspost des NDB betrifft (NDB als Absender öffnet von ihm zum Versand vorgesehene eigene Post).

Art. 51 Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen Geräten

Die wichtigsten Ergänzungen betreffen im Übrigen den Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten bei Archiv-, Tresor- und Lagerräumen sowie bei Zutrittszonen zu Räumlichkeiten des NDB. Hier präzisiert die Verordnung, dass betroffene Personen einerseits mit einem gut sichtbaren Hinweisschild auf Bildübertragungs- bzw. Bildaufzeichnungsgeräte hinzuweisen sind, und dass andererseits die Aufnahmen bei Nichtgebrauch so schnell wie möglich, d.h. in der Regel nach 30 Tagen zu löschen sind, es sei denn, die Aufnahme werden zur Beweissicherung bei einem Missbrauchsfall benötigt.. Einzig unter dieser Voraussetzung darf die Aufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechen Verfahrens aufbewahrt werden. Die Frist von 30 Tagen ist angemessen, weil es nicht - wie beim Einsatz von Videosystemen normalerweise üblich - um die Abwehr von Vandalenschäden geht, sondern um die Verhinderung bzw. rückwirkende Aufklärung von Datendiebstählen oder -manipulationen, bis zu deren Entdeckung im Regelfall eine gewisse Zeit verstreicht.

8. Kapitel: Bewaffnung

Die Verordnung übernimmt für die Bewaffnung weitestgehend den Regelungsgehalt der heutigen Vorschriften.

Art. 53 Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe

Gemäss Artikel 3 NDG bestimmt der Bundesrat die Kategorie von waffentragenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es sind dies die Mitarbeitenden des NDB, die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. Der Direktor NDB bestätigt durch die Erteilung der Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe die Zugehörigkeit zur entsprechenden Kategorie. Als Dienstwaffe gelten wie bisher Reizstoffe und Feuerwaffen, deren Einsatz einzig zum Selbstschutz bzw. nur in Fällen von Notwehr und Notstand zulässig ist und dem Verhältnismässigkeitsgebot Rechnung tragen muss.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57a Übergangsbestimmung zur Archivierung

Für die bis zum Inkrafttreten des NDG anfallenden Akten wird eine Übergangsregelung eingeführt (Art. 57a). Gemäss dieser Übergangsregelung wird die Schutzfrist für alle Dossiers (d.h. nicht nur für diejenigen, die Meldungen ausländischer Sicherheitsdienste enthalten) um 30 Jahre verlängert (unter entsprechender Benachrichtigung des Bundesarchivs). Für die ab Inkrafttreten des NDG neu dem Bundesarchiv abzuliefernden Daten soll hingegen die Regelung von Artikel 68 NDG uneingeschränkt Anwendung finden.

Anhang 3: Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen

Ziffer 8.3.13

fedpol erhält vom NDB auch Personendaten, welche für die Sicherheit von Passagieren schweizerischer Luftfahrzeuge relevant sind. Welche Daten fedpol zum Erstellen von Risiko- und Bedrohungsanalysen sowie von Einsatzplänen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr bearbeiten darf, die Zugriffsrechte und die Datenbekanntgabe sollen neu im Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19487 geregelt werden (Art. 21b ff. E-LFG; im Herbst 2015 in der Vernehmlassung). Die Datenbekanntgabe vom NDB an fedpol muss jedoch in der NDV geregelt werden.

Anhang 4: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Aufhebung:

7 SR 748.0