Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten
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Beilage 2 zum Erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten
Ergänzendes Glossar zum Aufsichtsrecht
- Bail-in- Bail-in-Bonds sind Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Bonds Insolvenzmassnahmen und dienen den Banken als zusätzliches
Pufferkapital. Es handelt sich um Anleihensobligationen, die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines durch die FINMA eingeleiteten Sanierungsverfahrens nach den Artikeln 28–32 des Bankengesetzes vom 8. November 193420 (BankG) und insbesondere nach Artikel 31 Absatz 3 BankG reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (vgl. ferner Art. 126a, 132 und 133 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201221 [ERV]). Anders als bei CoCos, bei denen die Gesellschafsorgane dafür verantwortlich sind, dass im Falle einer Wandlung die Aktien bereitstehen, würden bei einem Bail-in-Bond die Aktien durch die FINMA als Sanierungsbehörde kraft behördlichen Entscheides geschaffen und den Gläubigern im Ausgleich für die Herabschreibung der Forderung zugeteilt, wobei vorgängig das frühere Gesellschaftskapital abgeschrieben worden ist.
Bail-in-Bonds wurden per 1. Juli 2016 ins BankG aufgenommen. Anders als Gesellschaftskapital und CoCos gelten Bail-in Bonds nicht als regulatorische Eigenmittel und dienen in der Schweiz einzig der Erfüllung der Anforderungen an zusätzlich verlustabsorbierende Mittel, die gegenwärtig einzig international tätige systemrelevante Banken betreffen (vgl. Erfüllung regulatorischer Erfordernisse).
Gemäss den Bestimmungen der Eigenmittelverordnung können Bail-in-Bonds von der FINMA nicht nur als Anleihensobligationen, sondern auch als Darlehen zu analogen Bedingungen genehmigt werden.
- Bank Als Banken gelten laut Bankenverordnung vom 30. April 201422
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a) Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere gewerbsmässig Publikumseinla-
20 SR 952.0
21 SR 952.03
22 SR 952.02