Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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sich grundsätzlich die geschuldete Gewinnsteuer. Von dieser Gewinnsteuer kann die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Beteiligungsabzug in Prozenten abziehen. Daraus resultiert die effektive Steuerbelastung (Steuerbetrag).

Diese Berechnungsmethode zur Kürzung der Gewinnsteuer durch den Beteiligungsabzug wird auch als indirekte Freistellung von Beteiligungserträgen bezeichnet. Die im Ausland gebräuchlichere Methode ist die direkte Freistellung von Beteiligungserträgen, also deren Ausklammerung bei der Bemessungsgrundlage (vgl. Ziff. 5).

Schematische Darstellung der Funktionsweise des Beteiligungsabzugs

Reingewinn der Steuertarif/-satz Gewinnsteuer

x (i.d.R. 8.5%) = ./. Beteiligungsabzug [%] = Steuerbetrag Unternehmung Bund

Der Beteiligungsabzug berechnet sich nach den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie nach Artikel 28 Absätze 1–1ter des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) im Wesentlichen wie folgt:

 Bruttobeteiligungsertrag

 ./. Verwaltungsaufwand

 ./. Finanzierungsaufwand

 = Nettobeteiligungsertrag

 im Verhältnis zum gesamten Reingewinn

 = Beteiligungsabzug [%]

 Der Bruttobeteiligungsertrag ist aus der Jahresrechnung ersichtlich.

Der Verwaltungsaufwand entspricht den effektiven Verwaltungskosten der  Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder einer Pauschale von 5 Prozent des

Bruttobeteiligungsertrags.

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der gesamte Finanzierungsauf-

wand wird anteilig in Abzug gebracht. Massgebend ist das Verhältnis der Beteiligungen zu den Gesamtaktiven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Der so ermittelte Nettobeteiligungsertrag wird ins Verhältnis zum gesamten  Reingewinn der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gesetzt.

 Daraus resultiert der Beteiligungsabzug in Prozenten.

 Die berechnete Steuerschuld wird um den Beteiligungsabzug in Prozenten redu-

ziert.

8 SR 642.11

9 SR 642.14