Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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am Volumen aller TBTF-Instrumente tendenziell noch erhöhen.

Die konzerninterne Weitergabe bezweckt die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse auf nachgelagerter Stufe innerhalb einer Finanzgruppe. In der Schweiz bestehen solche Erfordernisse in beiden international tätigen systemrelevanten Finanzgruppen auf der Stufe Stammhaus und auf der Stufe der in den letzten zwei Jahren ausgegliederten Banken mit Fokus auf das Bankgeschäft im Heimmarkt.

- Finanzgrup- Eine Finanzgruppe ist eine durch wirtschaftliche Einheit oder

pen, bank- Beistandszwang verbundene Gruppe von Unternehmen, die hauptdominierte sächlich im Finanzbereich tätig ist und mindestens eine Bank oder Finanzkon- einen Effektenhändler aufweist (Art. 3c Abs. 1 BankG). Ist eines glomerate der beteiligten Unternehmen eine Versicherung, so spricht man von einem Finanzkonglomerat (Art. 3c Abs. 2 BankG).

Die FINMA kann Finanzgruppen und Finanzkonglomerate der Gruppenaufsicht unterstellen. Diese Gruppenaufsicht erfolgt ergänzend zur Aufsicht über die einzelnen Unternehmen.

Finanzgruppen oder Finanzkonglomerate unterstehen lediglich dann der Sanierungszuständigkeit der FINMA, wenn sie bankdominiert sind. Bei Finanzgruppen ist dies immer der Fall. Bei Finanzkonglomeraten lediglich dann, wenn die Konzernobergesellschaft unter die Aufsicht und die Konkurszuständigkeit der FINMA fällt (Art. 2bis Abs. 1 Bst. a BankG).

- Global Vgl. systemrelevante Banken.

systemrele-

vante Bank

- Konzernin- Vgl. TLAC und Übergangsregelung.

terne Wei-

tergabe

- Operative Mit dem Begriff operative Bank wird eine direkt im Bankenge-

Bank schäft tätige Bank innerhalb einer Finanzgruppe bezeichnet. Auch die operative Bank kann Beteiligungen an Tochtergesellschaften halten. Im Gegensatz zu einer Holdinggesellschaft betreibt sie aber selbst das Bankgeschäft und besitzt die dafür erforderliche Bewilligung der FINMA oder einer entsprechenden ausländischen Behör-