Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
4 Begründung der beantragten Neuregelung
Mit der Neuregelung wird erreicht, dass sich bei Konzernobergesellschaften von Banken die Steuerbelastung auf den Beteiligungserträgen mit der Emission von TBTF-Instrumenten grundsätzlich nicht verändert.11
Der besonderen aufsichtsrechtlichen Situation von Banken wurde bereits bei der Revision der Verrechnungssteuer und der Stempelabgabe Rechnung getragen (vgl. Ziff. 1). Damit wurde aber lediglich die Möglichkeit geschaffen, TBTF-Instrumente verrechnungssteuer- und emissionsabgabenneutral zu emittieren. Das Halten der TBTF-Instrumente und die konzerninterne Weitergabe der Mittel sollen nun durch die vorliegende Neuerung im Interesse der TBTF-Zielsetzung weitestgehend auch gewinnsteuerneutral möglich werden.
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Banken sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass Banken im Vergleich zu Unternehmen des Nichtbankensektors eine deutlich tiefere Eigenkapitalquote aufweisen. Die erhöhten regulatorischen Anforderungen stärken in einem ersten Schritt die Eigenkapitalbasis der Banken. Die Ausgestaltung des Beteiligungsabzugs in Form der indirekten Freistellung sorgt aber in Kombination mit der aufsichtsrechtlichen Pflicht TBTF-Instrumente aus der Konzernobergesellschaft zu emittieren für eine erhöhte Gewinnsteuerbelastung. Die erhöhte Gewinnsteuerbelastung reduziert den Gewinn nach Steuern dieser Konzernobergesellschaft. Ein niedrigerer Gewinn nach Steuern geht zu Lasten der Aktionäre, die eine geringere Ausschüttung erwarten dürfen bzw. zu Lasten der Eigenkapitalbildung, da weniger Gewinnreserven gebildet werden können. Auch wenn Unternehmen anderer Branchen ebenfalls auf eine starke Eigenkapitalbasis angewiesen sind, können diese nicht zu einer Emission über die Konzernobergesellschaft verpflichtet werden. Diese können andere Gestaltungen wählen, wie bspw. die Emission über eine operative Gesellschaft oder eine Zweckgesellschaft (vgl. Ziff. 2.3), die eine gewinnsteuerliche Mehrbelastung gar nicht entstehen lassen.
Mit der Neuregelung soll eine ungewollte Steuererhöhung für systemrelevante Banken verhindert und damit die TBTF-Zielsetzungen sichergestellt werden. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der TBTF-Bestimmungen liegen im öffentlichen Interesse. Sie sollen sicherstellen, dass systemrelevante Banken im Krisenfall nicht durch die Steuerpflichtigen gerettet werden müssen. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt die Ausklammerung von TBTF-Instrumenten bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs.
Dies gilt allerdings nicht für eine allfällige Zinsmarge bei der Weitergabe der emittiert Mittel (vgl. Ziff. 2.3) durch die Konzernobergesellschaft. Jede Zinsmarge einer Gesellschaft hat Auswirkungen auf die Berechnung des Beteiligungsabzugs. Aus diesem Grund werden positive Zinsmargen aus der Weitergabe der TBTF-Instrumente gleich behandelt wie andere Zinserträge. Diese werden somit für die Berechnung des Beteiligungsabzugs berücksichtigt.
Ein Grossteil aller TBTF-Instrumente wird von systemrelevanten Banken ausgegeben. Die vorliegende Neuerung ist also primär auf sie ausgerichtet. Rechtlich wird die Neuerung aber auch auf Konzernobergesellschaften von nicht systemrelevanten Banken anwendbar sein. Auch sie müssen bestimmte aufsichtsrechtliche Eigenkapitalvorschriften erfüllen, weshalb eine Gleichbehandlung mit den systemrelevanten Banken gerechtfertigt ist. Die besondere Behandlung der TBTF-Instrumente im
11 Siehe dazu das Berechnungsbeispiel in der Beilage 1.