Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten
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ist aber aufsichtsrechtlich nicht erwünscht und international ab dem 1. Januar 2022 für global systemrelevante Banken – gemäss den Vorgaben des FSB – nicht mehr zulässig. Die FINMA wird daher die Übergangsregelung nur bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Neuerung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2019 bewilligen. Zwischenzeitlich durch die schweizerische Zweckgesellschaft emittierte TBTF-Instrumente sowie die aus der ausländischen Zweckgesellschaft in die schweizerische Zweckgesellschaft verlagerten früheren ausländischen Emissionen müssen danach in die Konzernobergesellschaft überführt werden. Neu müssen dann die TBTF-Instrumente aufsichtsrechtlich ausschliesslich über die Konzernobergesellschaft emittiert werden. Banken, die die von der FINMA formulierten Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht erfüllen, dürfen bereits ab 2017 keine TBTF-Instrumente durch eine Zweckgesellschaft begeben, sondern müssen diese aufsichtsrechtlich ausschliesslich aus der Konzernobergesellschaft emittieren. Ihre vor 2017 aus einer ausländischen Zweckgesellschaft emittierten Bail-in-Bonds bleiben erhalten. Deren Anrechnung über den 31. Dezember 2021 hinaus ist allerdings im internationalen Kontext (FSB) noch nicht gesichert.
Die restlichen systemrelevanten Banken emittieren ihre TBTF-Instrumente bereits nach heutiger Praxis der FINMA ausschliesslich durch die Konzernobergesellschaft. Für sie ist keine Übergangsregelung vorgesehen, wie sie für die global systemrelevanten Banken gilt. Sie verfügen im Gegensatz zu den global systemrelevanten Banken über keine klassische Holding-Struktur. Aufsichtsrechtlich gilt pro Gruppe eine klar identifizierbare Bank als Konzernobergesellschaft, die die TBTF-Instrumente emittiert. Bei diesen systemrelevanten Banken wirkt sich die steuerrechtliche Problematik bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs weniger stark aus als bei den global systemrelevanten Banken. Die Konzernobergesellschaft verfügt als operativ tätige Bank nicht vorwiegend über Beteiligungserträge, sondern erzielt operative Gewinne aus anderen Tätigkeiten, die nicht dem Beteiligungsertrag unterliegen.
Bei nicht systemrelevanten Banken besteht keine aufsichtsrechtliche Verpflichtung, die TBTF-Instrumente durch die Konzernobergesellschaft zu emittieren. Diese Finanzinstitute sind aufsichts-