Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten
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Verrechnungsteuer- und Stempelabgaberecht gilt ebenfalls für alle Banken (vgl. Ziff. 1).
5 Verworfene Vorschläge
Im Rahmen der Vorarbeiten wurden verschiedene Alternativen geprüft. Der Bundesrat hat sich am 30. September 2016 für die vorliegende Lösung ausgesprochen und gleichzeitig nachfolgend dargelegte Varianten verworfen.
Emission nicht ausschliesslich über Konzernobergesellschaft: Aus steuerlicher
Sicht wäre es am einfachsten, TBTF-Instrumente nicht über die Konzernobergesellschaft, sondern direkt über die operative Bank oder über eine Zweckgesellschaft zu emittieren (vgl. Ziff. 2.3). Aufsichtsrechtlich kann eine solche Emission bei systemrelevanten Banken künftig nicht mehr genehmigt werden (vgl. Ziff. 2.1). Diese Variante scheitert daher an den aufsichtsrechtlichen Vorgaben.
Wechsel zur direkten Freistellung: Das umliegende Ausland kennt das indirekte System des Beteiligungsabzugs auf der geschuldeten Steuer nicht. Anwendung findet vielmehr die direkte Freistellung der Beteiligungserträge von der Bemessungsgrundlage. Dieses System könnte je nach konkreter Ausgestaltung die vorliegende Problematik weitgehend lösen. In der Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III wurde der Wechsel zur direkten Freistellung bereits vorgeschlagen. Aufgrund der breiten Ablehnung in der Vernehmlassung12 verzichtete der Bundesrat in der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz III vom 5. Juni 201513 auf den Vorschlag. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat den Systemwechsel derzeit für politisch nicht mehrheitsfähig und sieht deshalb von einer Weiterverfolgung ab. Geprüft wurde auch der Wechsel von der indirekten zur direkten Freistellung von Beteiligungserträgen ausschliesslich für Konzernobergesellschaften von Banken, die TBTF-Instrumente emittieren. Daraus ergäbe sich allerdings eine Ungleichbehandlung und Bevorzugung von Banken gegenüber anderen Branchen, weshalb auch diese Variante verworfen wurde.
Ausschliesslich Zinszahlungen an Investoren werden für die Berechnung des
Beteiligungsabzugs nicht berücksichtigt: Der Finanzierungsaufwand für die Berechnung des Beteiligungsabzugs würde sich durch die Emission der TBTF-Instrumente nicht erhöhen. Problematisch ist jedoch, dass die Weitergabe an die operativen Banken die Bilanzsumme der Konzernobergesellschaft vergrössert und dies in der Berechnung des Beteiligungsabzugs berücksichtigt wird.14 Dadurch resultiert in aller Regel ein höherer Beteiligungsabzug, als dies mit der hier vorgeschlagenen zusätzlichen Ausklammerung der erhöhten Gesamtaktiven der Fall ist. Ohne diese zusätzliche Ausklammerung würden die Konzernobergesellschaften von Banken besser gestellt als Unternehmen anderer Branchen, indem sie von einer nicht gerechtfertigten Gewinnsteuerentlastung profitieren würden.
6 Umsetzung
Die Vorlage wird durch den Bund und die Kantone umgesetzt werden.
12 Vgl. umfassende Darstellung der Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren vom 29. April 2015, Ziff. 4.9.
13 BBl 2015 5069
14 Vgl. Grafik in Ziff. 2.3.