Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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Nicht vergleichbare Situationen (II.): Konzernobergesellschaften von Banken befinden sich nicht in einer mit den übrigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vergleichbaren Situation. Bail-in-Bonds, CoCos und Write-Off-Bonds sind aufgrund der speziellen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine bankenrechtliche Spezialität. Andere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstehen diesen aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht. Operative Konzerngesellschaften solcher Unternehmen können direkt Fremdkapital aufnehmen. Für sie ist die Gewinnsteuerentlastung durch den Beteiligungsabzug von untergeordneter Bedeutung, da sie über tiefe Beteiligungserträge verfügen. Im Gegensatz zu den Konzernobergesellschaften von Banken können die übrigen Konzernobergesellschaften nicht aufgrund der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalvorschriften gehalten sein, solche TBTF-Instrumente zu emittieren und die Mittel konzernintern weiterzugeben. Damit befinden sich Konzernobergesellschaften von Banken und Konzernobergesellschaften von anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in unterschiedlichen rechtlichen Situationen.

Sachlich begründet (III.): Die Umsetzung des TBTF-Regimes liegt, wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 4), im öffentlichen Interesse. Die Reduktion des Beteiligungsabzugs durch die Emission von TBTF-Instrumenten von Konzernobergesellschaften wirkt sich negativ auf deren Eigenkapitalbasis aus. Dieser Effekt widerspricht der Zielsetzung des TBTF-Regimes, das diese Eigenkapitalbasis stärken will. Die vorliegende Korrektur bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs trägt diesem aufsichtsrechtlichen Interesse Rechnung, indem punktuell die Berechnungsbasis korrigiert wird. Insofern ist die vorliegende Neuregelung bei systemrelevanten Banken sachlich begründet und durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt. Bei nicht systemrelevanten Banken ist die Neuerung im Interesse der Gleichbehandlung mit den systemrelevanten Banken angezeigt. Im Vergleich zu anderen Branchen unterstehen auch sie bestimmten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenmittel.

Verhältnismässigkeit gegeben (IV.): Da sich die vorgeschlagene Regelung ausschliesslich auf die aufsichtsrechtliche Besonderheit bezieht und im Übrigen die gleichen Regelungen zur Berechnung des Beteiligungsabzugs zur Anwendung gelangen, geht die aufsichtsrechtlich motivierte Ausklammerung nicht weiter als zwingend erforderlich. Insbesondere bleibt der übrige Finanzierungsaufwand auch bei Konzernobergesellschaften von Banken für die Berechnung des Beteiligungsabzugs zu berücksichtigen.19 Damit ist die unterschiedliche Behandlung verhältnismässig.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass mit der Vorlage eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte geschaffen wird.

Beilagen:

 Berechnungsbeispiel

 Ergänzendes Glossar zum Aufsichtsrecht

19 Siehe dazu das Berechnungsbeispiel in der Beilage 1.