Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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Für Unternehmen anderer Branchen gibt es gegenwärtig keine mit den Anforderungen an TBTF-Instrumente im Bankensektor vergleichbaren Regelungen.

Vereinfachte Darstellung: Die Ausgabe von CoCos durch eine Konzern-

obergesellschaft und deren Weitergabe an die operative Bank. Investoren

Zinsen für CoCos von

Bilanz Konzernobergesellschaft

an Investoren

Eigenkapital 1. CoCos an

übrige Aktiven Investoren

ausgegeben und Erfolgsrechnung

Forderung aus in FK gebucht

CoCos Zins- Zins-

Weitergabe

übriges 1. aufwand ertrag

Fremdkapital

2. Bilanz

Eigenkapital 2. Weitergabe

übrige Aktiven an operative

Bank als Zinsen für Darlehen aus

Mittel aus Schuld aus Weitergabe von operativer Bank

Darlehen

Weitergabe Weitergabe an Konzernobergesellschaft

übriges

Fremdkapital Für Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds sieht das Bild analog aus.

Der vorliegende Bericht geht im Folgenden von der ausschliesslichen Zulässigkeit der Emission von TBTF-Instrumenten durch die Konzernobergesellschaft einer systemrelevanten Bank aus.

2.2 Steuerrecht

2.2.1 Grundlagen

Die Konzernobergesellschaft einer systemrelevanten Bank führt die Mittel aus den emittierten TBTF-Instrumenten als Fremdkapital in ihrer Bilanz. Die den Investoren entrichteten Zinsen verbucht sie als Aufwand, den sie aufgrund der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die direkten Steuern in der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer geltend machen kann. Isoliert auf diesen Vorgang bezogen, sinkt der Gewinn der Konzernobergesellschaft.

Die Mittel aus der Emission der TBTF-Instrumente werden von der Konzernobergesellschaft an ihre operativen Banken weitergegeben, die zusätzliches Eigenkapital oder verlustabsorbierende Mittel benötigen. Dieser Vorgang wird in ihrer Bilanz als Aktivum (Forderung gegenüber der operativen Bank) aufgeführt.

Die operative Bank entrichtet der Konzernobergesellschaft für die Weitergabe der Mittel den marktüblichen Zins. Diesen verbucht die Konzernobergesellschaft als Ertrag mit der Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer entsprechend erhöht. Aus einer allfälligen Differenz von Zinsaufwand (Zins an Investoren) und Zinsertrag (Zins von der operativen Bank) kann für die Konzernobergesellschaft eine positive Zinsmarge anfallen. Isoliert auf diesen Vorgang bezogen steigt der Gewinn der Konzernobergesellschaft.

2.2.2 Definition und Berechnung des Beteiligungsabzugs

Nachdem der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermittelt wurde, wird dieser mit dem Steuertarif/-satz multipliziert. Daraus ergibt