Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten
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ist der FINMA unterstellt;
es handelt sich um die Konzernobergesellschaft;
die FINMA hat die Emission der TBTF-Instrumente nach den Artikeln 11
Absatz 4 respektive 28–32 des Bankengesetzes genehmigt oder angeord-
net; und
die Konzernobergesellschaft hat die durch TBTF-Instrumente aufgenom-
menen Mittel an eine operative Bank weitergegeben.
Die TBTF-Instrumente des VE-DBG und VStG sind identisch, auch wenn sie unterschiedlich umschrieben werden. Im DBG sind zusätzlich Bail-in-Bonds als Darlehen erfasst.
Art. 28 Abs. 1quater VE-StHG
Die Bestimmung ist deckungsgleich mit Artikel 70 Absatz 6 VE-DBG. Sie gilt für die kantonalen Gewinnsteuern.
Art. 72x VE-StHG
Aufgrund dieser Übergangsbestimmung haben die Kantone ihre Steuergesetze auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an die neue Regelung anzupassen (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 findet Artikel 28 Absatz 1quater VE-StHG direkt Anwendung, wenn die kantonalen Steuergesetze nicht bis zu diesem Zeitpunkt angepasst werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Neuerung in sämtlichen Kantonen und beim Bund gleichzeitig zur Anwendung gelangt. Der Bundesrat regelt das Inkrafttreten.
8 Auswirkungen
8.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
8.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Ohne eine gesetzliche Anpassung würde die Gewinnsteuerbelastung von Konzernobergesellschaften von Banken, die über nennenswerte Beteiligungserträge verfügen, steigen, sobald TBTF-Instrumente emittiert werden müssen. Schätzungen der FINMA zufolge ist in den nächsten Jahren mit entsprechenden weiteren Emissionen bis zu einem Volumen von gesamthaft 60–80 Milliarden Franken bei den global systemrelevanten Banken zu rechnen.
Die ohne gesetzliche Anpassungen durch den Beteiligungsabzug hervorgerufene höhere Gewinnsteuerbelastung ginge deshalb langfristig mit jährlichen Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern von bis zu mehreren hundert Millionen Franken einher. Das genaue Ausmass lässt sich nicht exakt quantifizieren, da folgende Unsicherheiten bestehen:
Emissionsvolumen: Die Bandbreite des gesamten Emissionsvolumens ist sehr gross (kumuliert ca. 60–80 Mrd. Franken). Hauptgrund dafür ist, dass sich das Erfordernis an der Grösse und Risikostruktur der Unternehmen misst, die einem Wandel unterliegen können. Zudem dürfen Anstrengungen der Banken zur besseren Abwicklungsfähigkeit durch tiefere Anforderungen bei den Bail-in-Bonds (sogenannte Rabatte) honoriert werden.