Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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2.1.1 TBTF-Instrumente

Mit der Einführung des TBTF-Regimes wurden per 1. März 2012 CoCos und Writeoff-Bonds in das Bankengesetz aufgenommen. CoCos sind Anleihen, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (sog. Trigger) in Eigenkapital (meist Aktien) der betreffenden Bank umgewandelt werden. Write-off-Bonds werden bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht in Eigenkapital umgewandelt, sondern abgeschrieben. Mit diesen Instrumenten können die regulatorischen Anforderungen an ausreichende Eigenmittel erfüllt werden.

Seit dem 1. Juli 2016 besteht zusätzlich die Möglichkeit, Bail-in-Bonds auszugeben, um damit die ebenfalls neu geschaffenen Anforderungen an zusätzlich verlustabsorbierende Mittel zu erfüllen. Bail-in-Bonds sind Anleihensobligationen, die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines durch die FINMA eingeleiteten Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können.

2.1.2 Emittenten von TBTF-Instrumenten

Aufsichtsrechtlich können systemrelevante und nicht systemrelevante Banken, die drei Formen von TBTF-Instrumenten emittieren. Fünf systemrelevante Banken unterstehen gegenwärtig in der Schweiz besonderen aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Derzeit gelten UBS und CS als international tätige systemrelevante Banken (nachfolgend global systemrelevante Banken). Als nicht international tätig gelten derzeit die Zürcher Kantonalbank, die Raiffeisen Gruppe und die PostFinance (nachfolgend übrige systemrelevante Banken). Alle weiteren Banken werden fortan als nicht systemrelevante Banken bezeichnet. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sich aufsichtsrechtlich die Pflicht ergeben kann, TBTF-Instrumente nur aus der Konzernobergesellschaft heraus zu emittieren, statt direkt aus einer Konzerngesellschaft. Im Einzelnen gilt folgendes:

Global systemrelevante Banken konnten bis zum 31. Dezember 2016 TBTF-Instrumente aus sogenannten Gesellschaften mit einem einzigen Zweck (nachfolgend Zweckgesellschaft) im Ausland emittieren. Wenn die Bank sämtliche im Ausland emittierten Bail-in-Bonds bis Ende März 2017 in die Schweiz transferiert hat, erlaubt die FINMA noch bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Neuerung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2019 eine Emission neuer TBTF-Instrumente aus einer schweizerischen Zweckgesellschaft. Danach wird ausschliesslich die Emission durch die Konzernobergesellschaft zulässig sein. Im Regelfall gibt die Konzernobergesellschaft die Mittel aus den TBTF-Instrumenten an jene operativen Banken oder eine andere Konzerngesellschaft (nachfolgend: operative Bank) weiter, die auf die Stärkung der Eigenkapitalbasis angewiesen sind oder zusätzlich verlustabsorbierende Mittel zu halten haben.

Die restlichen systemrelevanten Banken emittieren ihre TBTF-Instrumente bereits nach heutiger Praxis der FINMA ausschliesslich durch die Konzernobergesellschaft. Für sie ist keine Übergangsregelung vorgesehen, wie sie für die global systemrelevanten Banken bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Neuerung resp. bis zum 31. Dezember 2019 gilt. Auch sie geben die Mittel aus den TBTF-Instrumenten an operative Banken weiter.

Bei nicht systemrelevanten Banken besteht keine aufsichtsrechtliche Verpflichtung, die TBTF-Instrumente durch die Konzernobergesellschaft zu emittieren.