Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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erhält. Die Zinsmarge erhöht die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer und beeinflusst damit den Reingewinn. Dadurch verändert sich das Verhältnis von Nettobeteiligungsertrag zum gesamten Reingewinn ().

Da die Konzernobergesellschaften bei global systemrelevanten Banken über den grössten Anteil von Beteiligungserträgen im Verhältnis zum Reingewinn verfügen, wirken sich die indirekte Freistellung von Beteiligungserträgen und der verminderte Beteiligungsabzug bei ihnen am stärksten aus. Faktisch führt dies zu einer ungewollten Besteuerung der Dividendenerträge dieser Konzernobergesellschaft. Bei den Konzernobergesellschaften der übrigen systemrelevanten Banken kann der steuerliche Effekt geringer sein. Solche Konzernobergesellschaften können fallweise auch über wesentliche anderweitige, nicht dem Beteiligungsabzug unterliegende operative Gewinne verfügen. Dadurch ist bei ihnen der Anteil der Beteiligungserträge kleiner. Der per se tiefere Beteiligungsabzug wird damit auch weniger durch die TBTF-Instrumente beeinflusst. Aus diesem Grund wirken sich die Emission von TBTF-Instrumenten und die Weitergabe der Mittel durch Zweckgesellschaften nicht auf deren Steuerbelastung aus. Solche Zweckgesellschaften verfügen über keine Beteiligungen und somit auch über keine Beteiligungserträge, womit der Beteiligungsabzug regelmässig von vornherein 0 Prozent beträgt. Die Verwendung einer Zweckgesellschaft würde die steuerrechtliche Problematik bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs also lösen, ist aber aufsichtsrechtlich nicht zulässig (vgl. Ziff. 2.1).

3 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage sieht vor, dass bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs von Konzernobergesellschaften systemrelevanter Banken

 der bei der Emission von TBTF-Instrumenten anfallende Finanzierungs-

aufwand (Zinsen an Investoren; vgl. Ziff. 2.3 ) und

 die aktivierten konzernintern weitergegebenen Mittel (vgl. Ziff. 2.3 ) un-

berücksichtigt bleiben.

Die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach den Artikeln 57–67 DBG wird nicht verändert. Obwohl eine positive Zinsmarge aus der Weitergabe der Mittel (vgl. Ziff. 2.3) ebenfalls die Höhe des Beteiligungsabzugs beeinflusst, erfolgt diesbezüglich keine Korrektur. Die Neuerung soll nur so weit gehen wie erforderlich (vgl. dazu Ziff. 4).

Aus Sicht des Bundesrates stellt die vorgeschlagene Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs die konsequente Umsetzung der Ziele der TBTF-Gesetzgebung sicher. Im Interesse der Gleichbehandlung sind auch nicht systemrelevante Banken von der Neuerung erfasst (vgl. Ziff. 4). Da jedoch ein Grossteil des Volumens an TBTF-Instrumenten von systemrelevanten Banken emittiert werden wird, hat die vorgeschlagene Neuerung primär Auswirkungen auf deren Steuerbelastung.