Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Zinsniveau/Refinanzierung: Die Höhe des Finanzierungsaufwands hängt auch vom Zinsniveau ab, zu dem Banken die TBTF-Instrumente am Kapitalmarkt platzieren können. Es ist zudem davon auszugehen, dass Banken frühere Emissionen von TBTF-Instrumenten ablösen werden; einerseits um sich günstiger zu verschulden, weil entweder keine TBTF-Instrumente mehr nötig resp. deren Zinsen tiefer sind oder andererseits, weil – im Falle der Bail-in-Bonds – die Endfälligkeit dies notwendig macht. Werden bestehende TBTF-Instrumente durch neue ersetzt, so wird das Emissionsvolumen eher am oberen Ende der Bandbreite liegen.
Gewinnaussichten: Die Mehreinnahmen hängen entscheidend von der Gewinnentwicklung der betroffenen Institute ab.
Anderweitige Optimierung: Schliesslich dürfte das Mehreinnahmenpotenzial auch ohne gesetzliche Anpassungen des Beteiligungsabzugs dazu führen, dass die Konzernobergesellschaften die Ausschüttung der Beteiligungserträge steuerlich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten optimieren. Möglich wäre beispielsweise eine nicht periodische Ausschüttung der Beteiligungserträge von der operativen Bank an die Konzernobergesellschaft.
8.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Neuregelung hat keinen Einfluss auf den Personalbestand des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
8.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Revision wirkt sich stabilisierend auf die Volkswirtschaft aus, da die Eigenkapitalbasis von Banken durch die neue Berechnung des Beteiligungsabzugs nicht geschwächt wird (vgl. Ziff. 4).
9 Rechtliche Aspekte
Von der Massnahme können nur Konzernobergesellschaften von Banken profitieren. Alle übrigen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Es stellt sich die Frage, ob die Neuerung eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Artikel 8 der Bundesverfassung18 darstellt.
Eine unzulässige Ungleichbehandlung (I.) liegt vor, wenn zwei Steuersubjekte in vergleichbaren Situationen (II.) ohne sachlichen Grund (III.) anders behandelt werden. Eine gerechtfertigte, sachlich begründete Ungleichbehandlung steht immer noch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (IV.).
Ungleichbehandlung (I.): Die Neuregelung führt zu einer Sonderregelung für Banken. Bei allen übrigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften kürzt die Weitergabe von Mitteln, die über eine Konzernobergesellschaft aufgenommen wurden, uneingeschränkt den Beteiligungsabzug. All diesen Gesellschaften verbleibt somit der systembedingte Nachteil der indirekten Freistellung (vgl. Ziff. 5). Bei den Konzernobergesellschaften von Banken wird dieser Nachteil nun teilweise aufgehoben. Eine ungleiche Behandlung ist damit gegeben.
18 SR 101