Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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gen entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen. Banken benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung und werden von der FINMA prudenziell überwacht. In der Regel verfügen Banken auch über eine Bewilligung als Effektenhändler.

Im vorliegenden Zusammenhang werden unter den Begriff auch Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate subsumiert.

- CoCos CoCos (Contingent Convertibles) sind Pflichtwandelanleihen, die

bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (sog. Trigger) in Eigenkapital (meist Aktien) der betreffenden Bank umgewandelt werden. Vor der Umwandlung qualifizieren CoCos als Fremdkapital, das aufsichtsrechtlich an die Eigenmittel angerechnet werden darf.

Sie wurden zusammen mit der Einführung des TBTF-Regimes per 1. März 2012 in das Bankengesetz aufgenommen (vgl. Art. 11 Abs. 2 BankG).

- Emission Die Emission von TBTF-Instrumenten erfolgt nach den Bestimvon TBTF- mungen des Bankengesetzes (Art. 11-13 und 28-32 BankG) und Instrumenten muss von der FINMA genehmigt werden, wenn sie der Erfüllung

regulatorischer Erfordernisse dienen soll (vgl. dort).

Zur Frage, welche Konzerngesellschaft einer Bank die TBTF-Instrumente ausgibt vgl. Übergangsregelung.

- Erfüllung CoCos und Write-off Bonds stellen bei allen Banken aufsichtsregulatori- rechtlich Eigenmittel dar und dienen damit der Erfüllung eines scher Erfor- regulatorischen Erfordernisses. Das Erfordernis an die zusätzlich dernisse verlustabsorbierenden Mittel gemäss den Artikeln 28–32 des Ban-

kengesetzes i.V.m. den Artikeln 132 und 133 der Eigenmittelverordnung betrifft gegenwärtig einzig die beiden global systemrelevanten Banken und kann durch Bail-in-Bonds erfüllt werden.

Steuerrechtlich handelt es sich in beiden Fällen um Fremdkapital.

Schätzungsweise wurden über 90 Prozent aller TBTF-Instrumente bisher von systemrelevanten Banken emittiert. Weil es kein Erfordernis für nicht systemrelevante Banken zur Erfüllung von Anforderungen an zusätzlich verlustabsorbierende Mittel gibt, fehlt für diese Banken der Anreiz zur Emission von Bail-in-Bonds vollständig. Dadurch wird sich der Anteil von systemrelevanten Banken