Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten

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Artikel 70 Absatz 6 VE-DBG und Artikel 28 Absatz 1quater VE-StHG sollen gleichzeitig in Kraft treten. Gemäss Artikel 72x Absatz 1 VE-StHG haben die Kantone ihre Steuergesetze auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin an die neue Regelung von Artikel 28 Absatz 1quater VE-StHG anzupassen. Artikel 28 Absatz 1quater VE-StHG gelangt direkt zur Anwendung, wenn das kantonale Recht nicht fristgerecht angepasst wird (Art. 72x Abs. 2 VE-StHG).

Der Bundesrat wird das Inkrafttreten festlegen. Ein Inkrafttreten ist frühestens per 1. Januar 2019 möglich.

7 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 70 Abs. 6 VE-DBG

Die Bestimmung beschreibt die Ausklammerung von TBTF-Instrumenten bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs von Konzernobergesellschaften von Banken.

Die Massnahme findet Anwendung auf Konzernobergesellschaften von systemrelevanten und nicht systemrelevanten Banken, von Finanzgruppen oder bankdominierten Finanzkonglomeraten. Im Falle von Finanzkonglomeraten muss die Konzernobergesellschaft ein unter die Aufsicht und die Konkurszuständigkeit15 der FINMA fallendes Unternehmen sein.

Sachlich umfasst die Norm in abschliessender Weise CoCos (Pflichtwandelanleihen), Write-off-Bonds (Anleihen mit Forderungsverzicht) sowie Bail-in-Bonds (Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen). Die Schuldinstrumente zur Verlusttragung werden in Artikel 28-32 BankG nicht explizit genannt, sondern ergeben sich aus den Artikeln 126 und 126a der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201216. Solche Bail-in-Bonds genehmigt die FINMA demnach auch, wenn sie nicht als Obligation, sondern als Darlehen mit den gleichen Bedingungen ausgegeben werden. Sie sind von Artikel 70 Absatz 6 Buchstabe b VE-DBG erfasst.

Für die Berechnung des Beteiligungsabzugs nach den Artikeln 69 und 70 Absatz 1 DBG sollen bei der Konzernobergesellschaft folgende mit der Emission und Weitergabe der TBTF-Instrumente zusammenhängenden Faktoren nicht berücksichtigt werden:17

 der den Investoren entrichtete Zins als Finanzierungsaufwand gemäss Ar-

tikel 70 Absatz 1 DBG;

 die Forderung aus den konzerninternen weitergegebenen Mitteln in der Bi-

lanz gemäss Artikel 70 Absatz 1 DBG.

Die Nichtberücksichtigung dieser beiden Faktoren erfolgt ausschliesslich für die Zwecke der Berechnung des Beteiligungsabzugs. Die Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 57–67 DBG wird nicht verändert. Folglich entspricht der gesamte Reingewinn in Artikel 69 DBG weiterhin diesem steuerbaren Reingewinn.

Um in den Anwendungsbereich der aufsichtsrechtlich motivierten Ausklammerung zu fallen, müssen demnach folgende kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein:

 Die Bank, die Finanzgruppe oder das bankdominierte Finanzkonglomerat

15 Vgl. Artikel 2bis Absatz 1 Buchstabe a des Bankengesetzes.

16 SR 952.03

17 Vgl. Grafik in Ziff. 2.3.