Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 23 Seiten
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rechtlich nicht verpflichtet, eine Konzernobergesellschaft zum Zweck der Emission zu errichten. So kann die operative Bank oder auch die operativ tätige Konzernobergesellschaft nötigenfalls direkt die TBTF-Instrumente begeben.
- Write-off- Write-off-Bonds, Anleihen mit Forderungsverzicht. Sie werden bei Bonds Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Trigger analog wie bei den
CoCos; vgl. dort) nicht in Eigenkapital umgewandelt, sondern abgeschrieben. Der Forderungsverzicht ist nicht eine Option im Krisenfall, sondern wurde von der Emittentin als Variante von Beginn weg gewählt. Je nach Rechtsform des emittierenden Instituts (insbesondere öffentliche Körperschaft oder Genossenschaft) muss diese Variante allein schon deswegen gewählt werden, weil eine Wandlung in Gesellschaftskapital sich gar nicht realisieren liesse.
Vor der Abschreibung handelt es sich steuerrechtlich um Fremdkapital. Aufsichtsrechtlich können die Mittel an die Eigenmittel angerechnet werden.
Write-off-Bonds wurden zusammen mit der Einführung des TBTF-Regimes per 1. März 2012 in das Bankengesetz aufgenommen (vgl. Art. 11 Abs. 2 BankG).
- Zweckge- Gesellschaft mit einem einzigen Zweck. Solche Gesellschaften sellschaft werden innerhalb der Konzernstruktur zu einem einzigen Zweck
gegründet. Vorliegend kommt dies für die Emission von CoCos, Write-off-Bond oder Bail-in-Bonds in Frage.