Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
Beachtung internationaler Normen umgesetzt werden. Darunter fallen insbesondere ISO/IEC 27001, 27002, 27019 oder NISTR 7628.
2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt
Art. 13a Anrechenbare Kosten von Mess-, Steuer- und Regelsystemen
Die Kapital- und Betriebskosten von Messsystemen nach dieser Verordnung gelten als anrechenbare Kosten. Auch die Kosten für das Kommunikationssystem sind grundsätzlich anrechenbar, wenn es die technischen und systemischen Mindestanforderungen erfüllt. Moderne Kommunikationssysteme, z. B. Glasfasersysteme, verfügen häufig über sehr hohe Kapazitäten, die zudem an Dritte weitervermietet werden können. Die effektiven Kosten für das Kommunikationssystem im Sinn dieser Verordnung sind über einen sachgerechten Kostenschlüssel zu ermitteln und für die Anrechenbarkeit auszuweisen.
Wird das in Artikel 8a geforderte Datenverarbeitungssystem durch ein Energiedatenmanagementsystem umgesetzt, das im Vergleich zum Zähldatenmanagementsystem zusätzlich zu den von der Verordnung vorausgesetzten Funktionalitäten weitere Funktionen aufweist, sind die entsprechenden Kosten nicht anrechenbar und gesondert aufzuführen. Die Kosten für die Etablierung und den Betrieb eines Kundenportals sind ebenfalls anrechenbar.
Unter Kapital- und Betriebskosten zur Erhaltung der Netzstabilität sind zum Beispiel Massnahmen zu verstehen, die der Verhinderung von thermischen Betriebsmittelüberlastungen oder von Verletzungen der Spannungsbandgrenzen dienen.
Unter Kapital- und Betriebskosten, die der Netzeffizienz dienen, sind zum Beispiel Einsparungen oder Minderdimensionierungen von Netzbetriebsmitteln zu verstehen.
Entzieht ein Endverbraucher oder Erzeuger dem Netzbetreiber die Zustimmung zur Verwendung der Steuer- und Regelsysteme, so bleiben die Kapital- und Betriebskosten der bereits installierten Gerätschaften weiterhin anrechenbar, da das Gerät nicht entfernt werden muss und gegebenenfalls zur Erhaltung der Netzstabilität eingesetzt werden kann.
Auch die Vergütungen, die der Netzbetreiber aufgrund von Artikel 8c Absatz 1 ausrichtet, stellen anrechenbare Kosten dar. Dagegen sind die Aufwände für vertragliche Dienstleistungen des Netzbetreibers gegenüber Dritten, die zum Beispiel der Optimierung des Eigenverbrauchers dienen oder Mehrwerte auf den Primär-, Sekundär- und Tertiärregelenergiemärkten erwirtschaften, nicht anrechenbar. Sie sind nachvollziehbar abzugrenzen. Baut ein Dritter beim Endverbraucher oder Erzeuger Steuer- und Regelsysteme ein, und entstehen dem Netzbetreiber dadurch Kosten, ist die Kostentragung vertraglich zu regeln.. Solche Kosten umfassen zum Beispiel die Beeinträchtigung der durch den Netzbetreiber bereits installierten Infrastruktur. Sollte ein Netzbetreiber über ein intelligentes Steuersystem zu einem anderen Zweck als der Netzstabilität oder Netzeffizienz eine Dienstleistung erbringen, und entstehen einem Dritten dadurch Kosten, ist die Kostentragung ebenfalls vertraglich zwischen den Beteiligten zu regeln.
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
Der Verweis auf das Energiegesetz wird angepasst.
Art. 18 Abs. 1bisund 2 Netznutzungstarife
Nach Absatz 1bisist ein vergleichbares Bezugsprofil der Endverbraucher massgebend, um innerhalb einer Spannungsebene eine Kundengruppe zu bilden. Während die Verbrauchscharakteristik den zeitlichen Verlauf der von Endverbrauchern verbrauchten Energie ausweist, zeigt das Bezugsprofil den zeitlichen Verlauf der aus dem Netz bezogenen Energie auf. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG bestimmt, dass die Netznutzungstarife sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein müssen. In welcher Abstufung der Netzbetreiber die Kundengruppen aufgrund des Bezugsprofils bildet, wird im Gesetz nicht