Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
Art. 25 Zuordnung der Einspeisepunkte
Dieser Artikel wird aufgehoben, da die Zuordnung zur Bilanzgruppe im Rahmen des neuen Einspeisevergütungssystems im EnG und in der EnV (Direktvermarktung oder Einspeisung zum Referenz-Marktpreis) des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 gelöst und zudem die Bilanzgruppe für erneuerbare Energie aufgehoben wird.
Art. 26 Abs. 3 Regel- und Ausgleichsenergie
In Absatz 3 wird der Begriff Produzent mit dem synonymen Begriff Erzeuger ersetzt. Im StromVG und in der StromVV werden einheitlich der Begriff Erzeuger verwendet, im EnG und EnV dagegen Produzent. Zudem wird der Verweis auf das Energiegesetz angepasst.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 27 Abs. 4 und 5
Durch den neuen Artikel 8b sind die Netzbetreiber und Hersteller verpflichtet, eine Richtlinie zu erstellen. Deshalb wird in der Aufzählung in Absatz 4 Artikel 8b neu aufgenommen.In Absatz 5 wird der Verweis auf das Energiegesetz angepasst.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 29 Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung
Nach bisherigem Recht waren die Erzeuger mit Anschlussbedingungen nach Artikel 28a EnG vom 26. Juni 1998 von der Pflicht zur Installation einer Lastgangmessung befreit. Diese Bestimmung wird nun aufgehoben. Die darin erwähnten Erzeuger werden neu ebenfalls mit intelligenten Messsystemen ausgestattet. Die Einführung der intelligenten Messsysteme soll möglichst flächendeckend erfolgen. Die entsprechenden Kosten sind anrechenbar.
4a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur vorliegenden Änderung
Art. 31e Übergangsbestimmung zur vorliegenden Änderung
Die Einführungsfrist für intelligente Messsysteme nach Artikel 8a wird in Absatz 1 auf sieben Jahre festgelegt. Grundsätzlich bestimmt der Netzbetreiber innerhalb dieser Übergangsfrist den konkreten Zeitpunkt des Einbaus bei in seinem Netzgebiet angeschlossenen Endverbrauchern und Erzeugern. Sobald aber ein Endverbraucher den freien Netzzugang wählt oder ein Erzeuger eine Neuanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen lässt, muss der Netzbetreiber ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8a einbauen. Sofern bereits eine Lastgangmessung vorhanden ist, kommt Absatz 2 zum Zug. Unter Messeinrichtung in Absatz 1 fallen sowohl mechanische oder elektronische Zähler als auch intelligente Messsysteme, die den Anforderungen von Artikel 8a noch nicht entsprechen. Im Sinne eines effizienten Netzbetriebs ersetzt ein Netzbetreiber in erster Linie bisherige Messeinrichtungen, die nicht mehr funktionieren bzw. deren Lebensdauer am Ende ist und die abgeschrieben sind.
Dadurch sollen so wenige Restwerte wie möglich verloren gehen. Die Lebensdauer einer bisherigen Messeinrichtung darf aber nicht durch den Austausch von Kernkomponenten verlängert werden.
Werden Messstellen neu eingerichtet (z.B. bei Neubau, Sanierung), sind auch dort solche intelligenten Messsysteme einzubauen. Sofern dies technisch möglich und den Anforderungen von Artikel 8a entsprochen wird, ist der Netzbetreiber im Sinne der Effizienz zudem gehalten, eine bestehende Lastgangmessung in sein intelligentes Messsystem zu integrieren. Der Netzbetreiber hat im Übrigen