Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

Messdatenverwaltung für andere Medien sind nicht an die Netzkosten des Netzbetreibers anrechenbar und daher von seinen Netzkosten eindeutig und nachvollziehbar abzugrenzen.

Zu intelligenten Steuer- und Regelsystemen, die der Netzbetreiber verwendet, soll ebenfalls eine Schnittstelle bestehen. Diese ermöglicht es dem Netzbetreiber, über das intelligente Messsystem die intelligenten Steuer- und Regelsysteme nach Artikel 8c StromVV einzubinden und mit ihnen zu

kommunizieren. Beispielhaft sind hier die Rundsteuerungen genannt, die unter den Voraussetzungen des Artikels 8c StromVV über das intelligente Messsystem betrieben werden können.

Manipulationen (wie z.B. Ein- oder Ausschalten) und andere, insbesondere digitale Fremdeinwirkungen (wie z.B. Schadprogramme) sollen nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e erkannt, protokolliert und gemeldet werden.

Art. 8b Konformitätsprüfung

Die Datensicherheit ist ein wesentlicher Teil eines intelligenten Messsystems. Deshalb sieht dieser Artikel vor, dass nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden dürfen, die einer Konformitätsprüfung unterzogen wurden. Auf Basis einer Schutzbedarfsanalyse des Bundesamts für Energie (BFE) ist durch Netzbetreiber und Hersteller ein Schutzprofil zu entwickeln, um die identifizierten Bedrohungen und Risiken zu reduzieren. Es umfasst die Gesamtheit der Elemente eines intelligenten Messsystems nach Artikel 8a, deren sicherheitstechnische Anforderungen sowie Schemata zu deren Umsetzung und zur Prüfung deren Wirksamkeit. Die Netzbetreiber und die Hersteller sind daher aufgefordert, die dafür notwendigen Richtlinien und Umsetzungsleitfäden zu erarbeiten. Aufgrund dieser Richtlinien soll die Konformitätsprüfung erfolgen.

Die Konformitätsprüfung wird zurzeit nur bei intelligenten Messsystemen vorausgesetzt, nicht auch bei intelligenten Steuer- und Regelsystemen, da sich hier noch die technischen Entwicklungen im Fluss befinden.

Art. 8c Intelligente Steuer- und Regelsysteme

Der in Artikel 17b StromVG verankerte Grundsatz beinhaltet, dass intelligente Steuer- und Regelsysteme (wie z.B. die historischen Rundsteuerungen) nur mit dem Einverständnis von Endverbrauchern und Erzeugern verwendet bzw. eingesetzt werden dürfen. Begrifflich sind hier Verwendung und Einsatz gleichbedeutend. Dagegen ist der Einbau, das Ausstatten, Einsetzen oder Anschrauben solcher Systeme davon abzugrenzen: Es ist zwar zulässig, dass der Netzbetreiber ohne Zustimmung ein Steuer- und Regelsystem einbaut, doch ist für deren Einsatz bzw. Verwendung grundsätzlich die Zustimmung notwendig. Auch wenn bei einem Endverbraucher oder Erzeuger bereits ein intelligentes Steuer- und Regelsystem eingebaut, aber noch nicht verwendet worden ist, braucht der Netzbetreiber nun für den Einsatz die Zustimmung. Liegt keine Zustimmung vor, sind die Kosten für Beschaffung und Einbau des Steuer- und Regelsystems auch nicht anrechenbar, ausser die Verwendung diene der Erhaltung des stabilen Netzbetriebs (vgl. Absatz 2).Verweigert oder entzieht der Endverbraucher oder Erzeuger die Zustimmung, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Netzbetreiber das intelligente Steuer- und Regelsystem entfernt, sondern nur deaktiviert.

Der Zweck zur vertraglichen Verwendung von intelligenten Steuer- und Regelsystemen durch den Netzbetreiber ist der effiziente Netzbetrieb. Je nach Umfang der kontrahierten Leistung kann die Effizienzwirkung darin liegen, dass das Verteilnetz nicht verstärkt oder ausgebaut werden muss. Die Idee ist, dass es kostengünstiger ist, wenn der Netzbetreiber auf Flexibilität zugreifen kann, als wenn er sein Netz ausbaut. Erteilt der Endverbraucher oder Erzeuger dem Netzbetreiber seine Zustimmung nach Absatz 1, regeln die Parteien vertraglich die Bedingungen, unter denen der Zugriff des Netzbetreibers erfolgen darf. Es sind die Anlagen und der Leistungsumfang zu bezeichnen, die zeitliche Verfügbarkeit zu definieren und die Zugriffsvergütung, die der Netzbetreiber dem Endverbraucher oder Erzeuger für seine Flexibilität bezahlt, zu bestimmen. Es ist den Parteien vorbehalten, weitere