Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

Auf Verordnungsebene sollen der nötige Rahmen für eine effiziente Koordination zwischen Netzbetreibern und Marktakteuren gesetzt und ein diskriminierungsfreier Zugang zu Flexibilitätspotenzialen ermöglicht werden. Unterschiedliche Modelle wurden hierzu auf ihre Tauglichkeit hin untersucht4. Die in der Verordnung umgesetzte Lösung umfasst dabei die Gemeinsamkeiten der verschiedenen

Lösungsansätze und setzt die die wesentlichsten Erkenntnisse um. Der vorliegende Regulierungsansatz umfasst eine gewisse Robustheit und bildet das nach derzeitigem Kenntnisstand notwendige Minimum der Regulierung einer Koordination von Markt und Netz ab. Darauf basierend können sich intelligente Netze und Nutzungsmodelle der Flexibilität entwickeln. Es wird dem fundamentalen Grundsatz gefolgt, dass dem Besitzer bzw. Anbieter der Flexibilität freisteht, wie er seine Flexibilität nutzt bzw. wem er sie anbietet. Es ist im Gesetz verankert, dass die Zustimmung seitens des

Flexibilitätsbesitzers erfolgen muss. Ein Vorrecht auf die Nutzung durch einen Akteur existiert durch die Neuregelungen also nicht. Der Netzbetreiber kann sich den Zugriff darauf sichern, wenn dies für den effizienten Betrieb des Netzes nötig ist, da z.B. eine netzdienliche Steuerung erheblich für eine Entlastung der Infrastruktur sorgen und zu einer Reduktion des konventionellen Netzausbaus führen kann. Er muss die Zugriffsmöglichkeit jedoch angemessen und sachgerecht vergüten. Dabei wird der Wert für den möglichen Einsatz marktbasiert ermittelt. Die Bedingungen für den Einsatz der Steuer- und Regelsysteme fassen so grundsätzlich ein gesamtwirtschaftliches Kalkül ins Auge. Die Vergütungen, die Netzbetreiber anbieten, sollen daher transparent und für Marktakteure, die damit konkurrieren, zugänglich sein. Oberste Priorität haben die Netz- resp. die Versorgungssicherheit. Der

Netzbetreiber soll ohne weitere Voraussetzung eingreifen können, wenn dies nötig ist, um den

stabilen und sicheren Netzbetrieb aufrecht zu erhalten. Die für den Netzbetreiber in diesem

Zusammenhang anfallenden Kapital- und Betriebskosten können den Netzkosten angerechnet

werden, falls die Zugriffe und Steuerungen eine effiziente Lösung im Netz darstellen, also im Vergleich tiefer ausfallen als ein konventioneller Netzausbau.

2.4 Datenschutz für intelligente Mess-, Steuer- und Regelsysteme

Das Datenschutzrecht schützt die Privatsphäre, die Persönlichkeit und die Grundrechte von Personen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten. Die durch intelligente Messsysteme erhobenen Daten, d.h. Lastgänge mit einer Periode von 15 Minuten, sind Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Gleiches gilt für Daten, die höher aufgelöst und kontinuierlich durch Steuer- und Regelsysteme aufgenommen werden. Es handelt sich somit um Personendaten, deren Bearbeitung nur unter Einhaltung des Datenschutzrechts zulässig ist.

Die Rahmenbedingungen zur Erhebung und Bearbeitung der Daten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme sind aufgrund der teilweise hohen Sensibilität der Daten derart vorzusehen, dass die Mess-, Steuer- und Regelsysteme den Schutz der Privatsphäre ermöglichen. Die Gratwanderung führt also zwischen dem Nichtausschöpfen der technischen Möglichkeiten einerseits und Einbussen in der Privatsphäre anderseits hindurch. Die getroffenen Regelungen gehen den Mittelweg. Die Erhebung und die Bearbeitung der im Minimum notwendigen Daten in der entsprechenden Auflösung und Periodizität wird grundsätzlich zugelassen. Eine automatische Weitergabe dieser detaillierten

Informationen an unbeteiligte Dritte ist nicht notwendig. Sie wird mit der vorgesehenen Regelung ausgeschlossen. Bedarfsprognosen können auf der Basis von anonymisierten Daten erstellt werden, die über mehrere Endverbraucher zusammengefasst werden. Das wird durch die Regelung gewähr- leistet.

4 Vgl. hierzu insbesondere „Koordination von Markt und Netz – Ausgestaltung der Schnittstelle“, consentec, 2015, sowie „Praktische Aspekte bei der Ausgestaltung der Schnittstelle Markt – Netz im Verteilnetz“, Frontier Economics, 2016 (http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/00613/04787/index.html?lang=de&dossier_id=06327).