Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

vorgegeben. Es ist dennoch sinnvoll, für die kleineren Endverbraucher und Eigenverbraucher die Erheblichkeit als Abgrenzungskriterium beizuziehen, wie dies die Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 zu Art. 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG vorsieht. Aus dieser Überlegung wird bei einer Anschlussleistung bis 15 kVA davon ausgegangen, dass diese vergleichbar erheblich sind. Deshalb ist bei Endverbrauchern mit einer Anschlussleistung bis 15 kVA von einem vergleichbaren Bezugsprofil auszugehen. Bis zu einer Anschlussleistung von 15 kVA ist also nur eine Kundengruppe erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein solcher Endverbraucher gleichzeitig Eigenverbraucher ist, einen Speicher verwendet, bereits mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet ist und zudem intelligente Steuer- und Regelsysteme einsetzen lässt.

Grundsätzlich besteht der Netznutzungstarif nach Absatz 2 für Endverbraucher (in ganzjährig

genutzten Liegenschaften) in der Spannungsebene unter 1 kV zu mindestens 70 Prozent aus einem nicht degressiven Arbeitstarif. Bisher war bei solchen Endverbrauchern in der Regel keine Leistungsmessung installiert. Die restlichen 30 Prozent des Netznutzungstarifs wurden mit einem Standartlastprofil oder Grundtarif bestimmt. Mit der flächendeckenden Einführung intelligenter Messsysteme nach Artikel 8a erhalten alle Endverbraucher eine Leistungsmessung. Deshalb gilt neu der Grundsatz auch für diese Endverbraucher, die eine Leistungsmessung haben. Allerdings können der Netzbetreiber und der leistungsgemessene Endverbraucher einen Netznutzungstarif vereinbaren, dessen Arbeitstarif-Anteil weniger als 70 Prozent beträgt. Der Netzbetreiber muss allen Endverbrauchern in der gleichen Kundengruppe mit Leistungsmessung das gleiche Angebot machen. Der Zugang zu den Angeboten darf nicht davon abhängen, ob der Endverbraucher über eine Produktionsanlage verfügt oder nicht. Der leistungsgemessene Endverbraucher entscheidet somit darüber, ob er das Angebot des Netzanbieters annehmen möchte oder nicht.

4. Kapitel: Systemdienstleistungen und Bilanzgruppen

Art. 22 Abs. 3

Der Verweis auf das Energiegesetz wird angepasst.

Art. 23 Abs. 5 Bilanzgruppen

Absatz 5 wird aufgehoben, da im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 die Bilanzgruppe für erneuerbare Energie aufgelöst wird.

Art. 24 Bilanzgruppe für erneuerbare Energie

Dieser Artikel wird aufgehoben (auch in der Fassung, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt). Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 wird die Bilanzgruppe für erneuerbare Energie aufgelöst.

Art. 24a Vergütung an die nationale Netzgesellschaft

Dieser Artikel wird aufgrund einer Teilrevision der StromVV am 1. Januar 2017 in Kraft treten, jedoch im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zu Energiestrategie 2050 aufgehoben. Das neue Einspeisevergütungssystem wird vollständig durch das EnG und die EnV geregelt.

Art. 24b Verweigerung der Vergütung

Dieser Artikel wird aufgrund einer Teilrevision der StromVV am 1. Januar 2017 in Kraft treten, jedoch im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zu Energiestrategie 2050 aufgehoben. Das neue Einspeisevergütungssystem wird vollständig durch das EnG und die EnV geregelt.