Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

Dies könnte, gerade auch bei kleineren Gebieten, ein Markthemmnis darstellen, da allfällige Produktdifferenzierungen aufwendig sein und sich daher nicht lohnen könnten. Insgesamt ist also eine

Steigerung der Effizienz des gesamten Stromversorgungssystems zu erwarten.

Die Vorgaben zum Datenschutz bei intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen gewährleisten eine verhältnis- und zweckmässige Weitergabe von Daten. Sie ermöglichen es, Endverbraucher und Produzenten aktiver in die Stromversorgung einzubinden. Endverbraucher können bewusster Energie nutzen und Strom einsparen. Dadurch stellen sich Effizienzgewinne ein, die Kosteneinsparungen ermöglichen und zu einem schonenderen Ressourcenbedarf führen. Eine Verschiebung des

Verbrauchs in Zeiten, in denen er gesamtwirtschaftlich sinnvoller ist, z.B. wenn der Energiepreis tief oder die Netzbelastung gering ist, wird durch die Messsysteme technisch ermöglicht. Es bleibt jedoch der Elektrizitätswirtschaft sowie anderen Marktakteuren überlassen, dieses technische Potenzial zu nutzen. Insbesondere ist dabei auf innovative Netznutzungsprodukte, mit z. B. dynamischen Preissignalen, hinzuweisen. Solche Ansätze werden neu auf Basis der Regelung in Artikel 18 StromVV ermöglicht. Durch die Regelungen zu intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen wird die Basis für neue Geschäftsfelder im Energiedienstleistungsbereich gelegt. Das schafft Mehrwerte für einzelne Endverbraucher, aber auch für die Gesellschaft als Ganzes, so z.B. bei der Nutzung und Abgeltung von Flexibilität auf Verbrauchsseite, die die Versorgungssicherheit erhöht.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2. Kapitel: Versorgungssicherheit

Art. 3a Netzanschluss bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch

Grundsätzlich trifft den Netzbetreiber auch bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch die Netzanschlusspflicht. Der Netzbetreiber kann einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch den

Netzanschluss daher nur dann verweigern, wenn er aufgrund des Anschlusses Massnahmen treffen müsste, die nicht mehr verhältnismässig sind (beispielsweise denkbar bei sehr grossen Zusammenschlüssen). Da der Netzbetreiber einspringen muss, wenn innerhalb eines Zusammenschluss die Versorgung mit Elektrizität nicht mehr funktioniert (Art. 19 Abs. 4 EnV), kann er den Anschluss zudem auch dann verweigern, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer keine Gewähr für einen funktionierenden Betrieb innerhalb des Zusammenschlusses geben kann (Abs. 1).

Wenn aufgrund eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch bestehende Anschlussanlagen nicht mehr oder nur noch teilweise genutzt werden, so stellt sich die Frage, wer die noch nicht amortisierten (und sozialisierten) Kosten dieser Anschlüsse trägt. Artikel 5 Absatz 5 StromVG räumt dem Bundesrat explizit die Möglichkeit ein, bei Anschlusswechseln die Kapitalkosten solcher Anlagen anteilsmässig den betreffenden Endverbrauchern aufzuerlegen. Bislang hat es der Bundesrat der Branche

überlassen, diesbezüglich Richtlinien zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 StromVV). Da der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch aber häufig mit Anschlusswechseln einhergehen dürfte, ist es angezeigt für diesen Fall eine Regelung zu erlassen. Bei Anschlussanlagen, die gar nicht mehr genutzt werden, soll der Endverbraucher jenen Teil der Kapitalkosten, der noch nicht amortisiert ist, vollumfänglich

übernehmen müssen. Wird der Anschluss immerhin teilweise weitergenutzt, so hat der

Endverbraucher bloss einen angemessenen Anteil zu tragen (Abs. 2).