Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

keine Wahl der einzusetzenden Messtechnologie. Die Übergangsbestimmung betrifft somit sämtliche Messeinrichtungen, auch wenn diese bereits intelligent sind, aber noch nicht sämtlichen Anforderungen von Artikel 8a entsprechen. Das Ziel ist, dass nach sieben Jahren jede Messeinrichtung den Anforderungen von Artikel 8a entspricht.

Absatz 2 sieht vor, dass bestehende Lastgangmessungen mit automatischer Datenübermittlung, die bei Endverbrauchern oder Erzeugern im Einsatz sind, bis zum Ende ihrer Lebensdauer eingesetzt werden können. Auch hier gilt, dass die Lebensdauer nicht durch den Austausch von Kernkomponenten verlängert werden darf. Da im bisherigen Artikel 8 Absatz 5 die Endverbraucher mit Netzzugang und Erzeuger mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA die wiederkehrenden Kosten zu tragen hatten, soll dies auch weiterhin gelten. Entschliessen sich solche Endverbraucher und Erzeuger zu einem Wechsel vor Ablauf der Lebensdauer, werden ihnen keine allfälligen Restwerte ersetzt.

Während der Übergangsfrist sind die Betriebskosten von Messeinrichtungen, die Artikel 8a noch nicht entsprechen, im bisherigen Umfang anrechenbar (Absatz 3). Müssen durch die Einführung innerhalb der Übergangsfrist Messeinrichtungen des Netzbetreibers ersetzt werden, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, sind die Restwerte anrechenbare Kosten.

Absatz 4 regelt einen weiteren Ausnahmefall nach Artikel 17b Absatz 3 StromVG, zusätzlich zum Ausnahmefall in Artikel 8c Absatz 2. Danach kann der Netzbetreiber bisher verwendete intelligente Steuer- und Regelsysteme (insbesondere Rundsteuerungen) weiterhin einsetzen und zwar solange, bis der Endverbraucher diese Verwendung ausdrücklich untersagt. Es liegt somit in Fällen, in denen der Endverbraucher Zugriffe durch den Netzbetreiber kennt und toleriert (z.B. bei flächendeckenden Sperrzeiten), an ihm, aktiv auf den Netzbetreiber zuzugehen, wenn er den Zugriff durch den Netzbetreiber neu regeln möchte. Andernfalls erfolgt die Steuerung und Regelung wie bisher, das bedeutet nach den bisherigen Bedingungen (z.B. ohne Zugriffsvergütung).

Absatz 5 führt aus, nach welchem Recht die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hängige Gesuche um Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 bewilligt.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 32 Abs. 4

Mit der neuen Energieverordnung wird das Inkrafttreten neu geregelt und die bisherige Energieverordnung aufgehoben.