Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten
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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung
3. Kapitel: Netznutzung
1. Abschnitt: Jahres- und Kostenrechnung, Messwesen und Information
Art. 7 Abs. 3 Bst. fbis, h und m Jahres- und Kostenrechnung
Absatz 3 Buchstabe fbisist die Grundlage dafür, dass die Kosten der Einführung von intelligenten Messsystemen und der damit einhergehenden Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit beziffert und separat ausgewiesen werden. Insbesondere sind auch die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Kundenportals nach Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 gesondert auszuweisen. Ohne diesen separaten Buchstaben würden die Kosten für die Einführung in den allgemeinen Kosten für das Mess- und Informationswesen untergehen und mit den Messkosten für andere Messsysteme vermischt. Die Kosten für Messeinrichtungen, die nicht den intelligenten Messsystemen nach Artikel 8a entsprechen, werden wie bisher in den Kosten des übrigen Messwesens nach Buchstabe f erfasst.
In Buchstabe h wird der Verweis auf das neue Energiegesetz angepasst.
Nach Absatz 3 Buchstabe m müssen die Kapital- und Betriebskosten für die Steuerung und Regelung sowie die Vergütung nach Artikel 8c neu in der Kostenrechnung des Netzbetreibers separat ausgewiesen werden. Damit soll Transparenz über Art und Umfang der Kosten im Zusammenhang mit Steuerung und Regelung geschaffen werden. Zusätzlich weist der Netzbetreiber die Summe der Vergütungen, die er gestützt auf ein Vertragsverhältnis an Endverbraucher und Erzeuger ausrichtet, separat aus.
Art. 8 Abs. 3, 3bisund 5 Messwesen und Informationsprozesse
In Absatz 3 wird der Verweis auf das neue Energiegesetz und die neue Energieverordnung angepasst. Zudem wird Absatz 3 redaktionell umgestaltet und mit Absatz 3bisergänzt.
Absatz 5 wird aufgehoben, da bei allen Endverbrauchern und Erzeugern intelligente Messsysteme eingeführt werden sollen, also auch bei Endverbrauchern, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen sowie bei Erzeugern, die neue Erzeugungsanlagen an das Elektrizitätsnetz
anschliessen (vgl. dazu die Übergangsbestimmung).
Art. 8a Intelligente Messsysteme
Absatz 1 schreibt vor, dass nur noch intelligente Messsysteme eingesetzt werden dürfen. Diese müssen den Anforderungen nach Absatz 2 und 3 entsprechen. Die Einführung der intelligenten
Messsysteme soll möglichst flächendeckend erfolgen. Die zeitliche Abfolge der Einführung wird in der Übergangsbestimmung geregelt.
An den Elektrizitätszähler eines intelligenten Messsystems werden grundsätzlich die spezifischen Anforderungen gemäss der Verordnung des EJPD vom 26. August 2015 über Messmittel für
elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) gestellt. Zusätzlich werden nach Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a weitere Anforderungen aufgelistet, die über die EMmV hinausgehen. Es wird noch geprüft, ob zur Konkretisierung der Anforderungen von Artikel 8a StromVV eine Ergänzung der EMmV angebracht ist. So sind Wirk- und Blindenergie zu messen und aus den Messungen Lastgänge zu ermitteln. Der Elektrizitätszähler soll die Werte mindestens über 30 Tage speichern können, selbst wenn die Stromversorgung des Elektrizitätszählers vorübergehend unterbrochen ist. Diese Speicherung stellt sicher, dass die originalen Werte verfügbar bleiben, falls diese im Datenverarbeitungssystem abhandenkommen oder mit Fehlern in der Verarbeitung behaftet werden sollten. Ziffer 3 fordert, dass die Elektrizitätszähler über Schnittstellen verfügen. Eine davon muss zur Anbindung an das Datenverarbeitungssystem genutzt werden und die bidirektionale Kommunikation ermöglichen. Zudem soll über eine weitere Schnittstelle der Endverbraucher oder der Erzeuger ein Gerät direkt an den Elektrizitätszähler anschliessen können, mit dem Messdaten ausgelesen, selber genutzt und weitergegeben werden können. Ihnen ist jederzeit Zugang zu dieser Schnittstelle zu gewähren. Für die Schnittstellen