Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

1. Einleitende Bemerkungen

Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die

Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Regelungen bezüglich der Netznutzungsentgeltsystematik (Kundengruppen und effiziente Netzinfrastruktur)

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen betreffend Bezugsprofilen (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG), der Einführung von intelligenten Messsystemen beim Endverbraucher (Art. 15 und 17a StromVG)

sowie des Einsatzes von intelligenten Steuer- und Regelsystemen, die auch Speicher abdecken (Art. 17b StromVG), müssen die Grundsätze zur Bildung der Netznutzungsentgelte angepasst werden.

Mit intelligenten Messsystemen beim Endverbraucher wird die Leistungsmessung mittelfristig überall verfügbar. Es soll jedoch gleichzeitig an der Vorgabe eines zu 70 Prozent nicht-degressiven Arbeitstarifes festgehalten werden. Für kleine Endverbraucher mit einer Anschlussleistung von bis zu 15 kVA soll es in Zukunft nur eine Kundengruppe geben. Das gilt unabhängig davon, ob ein Endverbraucher eine Produktionsanlage installiert hat oder nicht. Das reduziert die Tarifvielfalt und vereinfacht die Tarifierung. Für Endverbraucher mit einer höheren Anschlussleistung, wie z.B. Wärmepumpenbesitzer oder Endverbraucher mit Produktionsanlagen von mehr als 15 kVA, können andere Kundengruppen geschaffen werden. Dabei gilt jedoch weiterhin die Vorgabe des zu 70 Prozent nicht-degressiven Arbeitstarifes, sofern diese Endverbraucher auf der Spannungsebene unter 1 kV angeschlossen werden. Das unterstützt die Energieeffizienz: Der Strom wird zunehmend dort verbraucht, wo er produziert wird. Auch die technischen Möglichkeiten der intelligenten Messsysteme sollen in der Tarifbildung eingesetzt werden können. So kann der Netzbetreiber allen Endverbrauchern auf der Spannungsebene unter 1kV unabhängig davon, ob sie Produktionsanlagen vor Ort nutzen oder nicht, neue Tarife anbieten, die vom Grundsatz des minimalen Arbeitstarifes abweichen. Hier sind einfache Leistungstarife und andere, dynamische bzw. innovative Lösungen vorstellbar. Der Endverbraucher kann dann jederzeit zwischen den neuen Netzprodukten und der Basisoption eines nicht-degressiven Arbeitstarifes von 70% wählen. Wann ein Übergang zwischen dem Basisprodukt und den möglichen innovativen Netzprodukten stattfindet, ist vertraglich zu lösen.

Auch der Eigenverbrauch wird durch den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen von dieser neuen Regelung profitieren. Endverbraucher können unter Verwendung dieser intelligenten Steuer- und Regelsysteme, die auch Speicher umfassen, ihren Verbrauch und den Bezug von

Elektrizität aus dem Netz flexibler gestalten. Durch die zeitliche und mengenmässige Anpassung ihres Verbrauchs kann der produzierte Strom so vermehrt vor Ort genutzt und der Bezug aus dem Netz reduziert werden. Die Offenheit der Neuregelung ermöglicht dabei Lösungen, die der Effizienz und Sicherheit des Gesamtsystems zuträglich sind, indem z. B. ein Mehrbezug aus dem Netz bei

Überproduktion im Gesamtsystem beanreizt werden kann. Um die Verbreitung solcher Lösungen und

1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom Februar 2017.